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4A_57/2009 ΓÇó Inadmissible appeal for insufficient reasoning
4A_57/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung24.03.2009Inadmissible
The appellant challenged a cantonal judgment dismissing his claim for payment arising from an alleged simple partnership. Before the Federal Supreme Court, he insisted on the existence of the partnership and attacked selected factual findings, but he did not engage with the decisive overall legal assessment of the cantonal court. The Court held that the appeal failed to meet the statutory reasoning requirements and therefore did not enter into the matter. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen nur, wenn sie sich in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern Bundesrecht verletzt sei. Werden nur einzelne tatsächliche Elemente kritisiert, ohne auf die rechtliche Gesamtbeurteilung einzugehen, fehlt eine hinreichende Begründung. Verfassungsrügen werden nicht von Amtes wegen geprüft, sondern müssen ausdrücklich vorgebracht und begründet werden (consid. 1). Bei ungenügender Begründung ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
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4A_57/2009 /len
Urteil vom 24. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Brühwiler.
Gegenstand
Einfache Gesellschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer,
vom 28. Oktober 2008.
In Erwägung,
dass der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises XII Frutigen-Niedersimmental die vom Beschwerdeführer aufgrund eines behaupteten Gesellschaftsverhältnisses gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 123'748.85 nebst Zins mit Urteil vom 25. Juni 2008 abwies;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, dessen Appellationshof die Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2008 ebenfalls abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. Januar 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Obergericht in Würdigung der verschiedenen festgestellten Sachverhaltselemente aufgrund einer rechtlichen Gesamtbeurteilung, welche den Kern der Entscheidbegründung bildet, zum Ergebnis kam, dass die gegen das Bestehen einer einfachen Gesellschaft sprechenden Elemente überwiegen und der Beschwerdeführer folglich keine gesellschaftsrechtlichen Forderungen geltend machen kann;
dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auf dem Vorliegen einer einfachen Gesellschaft beharrt und fünf Elemente herausgreift, die nach seiner Auffassung vom Obergericht unzutreffend gewürdigt worden sind, dagegen zum massgebenden rechtlichen Argument des Obergerichts - der erwähnten Gesamtbeurteilung - keine Stellung nimmt, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern das Obergericht gegen Bundesrecht verstossen haben soll;
dass damit die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht erfüllt sind, weshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin