Non-entry for insufficiently reasoned civil appeal

4A_565/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung16.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ SA appealed to the Federal Supreme Court against a Graubünden cantonal order that had dismissed its complaint against a default judgment by the Bezirksgericht Inn. The Federal Supreme Court held that part of the appeal directly attacking the first-instance judgment was inadmissible because it was not a cantonal final decision. The rest of the submission failed to meet the federal substantiation requirements: it did not identify the violated cantonal procedural rules or properly argue any breach of federal or constitutional law. The Court therefore did not enter into the appeal and imposed CHF 500 in court costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 95, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Eintreten auf die Beschwerde ans Bundesgericht setzt einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid sowie eine hinreichend begründete Rechtsrüge voraus. Wird ein erstinstanzliches Urteil direkt angefochten, fehlt es an der Letztinstanzlichkeit. Die Anwendung kantonalen Prozessrechts wird vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Bundesrecht oder Verfassungsrecht geprüft, sofern entsprechende Rügen klar erhoben und begründet werden. Verfassungsrügen sind strengen Substantiierungsanforderungen unterstellt und werden nicht von Amtes wegen geprüft (vgl. E. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_565/2010

Urteil vom 16. Dezember 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ SA,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armon Vital,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kaufvertrag,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 18. August 2010.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin das Kontumazurteil des Bezirksgerichts Inn vom 9. März 2010 am 2. Juli 2010 mit Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden anfocht;

dass das Kantonsgericht die Beschwerde mit Verfügung vom 18. August 2010 abwies, soweit es auf sie eintrat;

dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Kantonsgerichts am 6. Oktober 2010 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht;

dass das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, vom Bundesgericht am 12. Oktober 2010 abgewiesen wurde;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit in der Beschwerdeschrift direkt das Kontumazurteil des Bezirksgerichts Inn vom 9. März 2010 kritisiert wird (Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben), weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass die Beschwerdeschrift vom 6. Oktober 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weil aufgrund der Vorbringen nicht ersichtlich ist, welche Vorschriften des kantonalen Verfahrensrechts und warum sie vom Kantonsgericht in gegen Bundesrecht oder Bundesverfassungsrecht verstossender Weise ausgelegt oder angewendet worden sein sollen;

dass sodann aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid ungenügend begründet worden sein soll und das Kantonsgericht damit Art. 9 Abs. 2 BV verletzt haben soll;

dass aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

non-entryappeal admissibilitysubstantiation requirementcantonal final decisionconstitutional claimcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could examine the appellant's direct attack on the cantonal first-instance default judgment.

Extrahierter Entscheid

No. That judgment was not a cantonal final decision and therefore could not be challenged directly before the Federal Supreme Court.

Extrahierte Begründung

The complaint partly targeted the Bezirksgericht judgment directly, but federal review requires a cantonal final decision under Art. 75(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the federal substantiation requirements for review of the cantonal order.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not identify which cantonal procedural rules were violated or why the cantonal court's reasoning allegedly breached federal law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

An appeal must, by reference to the challenged decision, explain which rights were violated; constitutional claims are examined only if expressly raised and reasoned. The submission did not satisfy Art. 42(2), Art. 95, and Art. 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant sufficiently alleged a violation of the right to be heard / duty to give reasons under Art. 9(2) BV.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal gave no cognizable basis for such a violation.

Extrahierte Begründung

Nothing in the brief showed why the cantonal decision was inadequately reasoned or how Art. 9(2) BV was breached.

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