Non-entry for insufficiently reasoned civil appeal

4A_564/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung14.11.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged an Obergericht decision that had upheld a cantonal judgment ordering him to pay loan-related sums to the respondent. The Federal Supreme Court held that the filing did not contain any sufficiently reasoned objections addressing the cantonal court’s reasoning, as required by Art. 42(2) BGG and, for constitutional rights, Art. 106(2) BGG. It therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. The appellant was ordered to pay federal court costs of CHF 500 under Art. 66(1) BGG.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Zivilsachen. Das Bundesgericht tritt auf ein Rechtsmittel nur ein, wenn die Beschwerdeschrift in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen werden nur geprüft, soweit sie ausdrücklich erhoben und begründet werden. Fehlt es an einer hinreichenden, auf den angefochtenen Entscheid bezogenen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_564/2011

Urteil vom 14. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

N.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Leuthold,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Darlehensvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 11. April 2011.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 6. Juli 2010 den Beschwerdeführer dazu verurteilte, der Beschwerdegegnerin Beträge von Euro 110'000.-- bzw. Euro 1'130.68 nebst Zins zu 5 % seit 29. November bzw. 23. Dezember 2008 sowie einen Betrag von Euro 3'756.-- (ohne Zins) zu bezahlen;
dass das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 11. April 2011 die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Kantonsgerichts eingelegte Appellation abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. September 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine auch nur im Ansatz substanziierte, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Rüge vorträgt;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Schlagwörter

civil appealinadmissibilityreasoning requirementsloan contractcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the civil appeal met the federal reasoning requirements under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not present any sufficiently substantiated challenge directed at the reasoning of the cantonal appellate decision.

Extrahierte Begründung

The court reviews admissibility ex officio. A federal appeal must explain, by reference to the contested reasoning, which rights were violated. Constitutional rights are examined only if expressly invoked and substantiated. The filing contained no such reasoned arguments.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs in line with the outcome.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66(1) BGG.

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