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4A_563/2012 ΓÇó Non-entry for failure to pay cost advance
4A_563/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung12.03.2013Inadmissible
The appellant filed a civil appeal against a judgment of the St. Gallen Commercial Court and requested free legal aid. The Federal Supreme Court denied legal aid, ordered a cost advance, and then set a non-extendable grace period after the advance was not paid. The notice was deemed served when the postal pickup notice was delivered, so the deadline expired without payment. The court therefore did not enter into the appeal, imposed court costs of CHF 1,000 on the appellant, and awarded no compensation to the respondent.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG; non-payment of the required cost advance within the set non-extendable grace period leads to non-entry into the appeal. Service by postal pickup notice is deemed effected on the statutory deemed-service date; actual later collection is irrelevant. If the appellant remains in default after warning, the court decides by summary order under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Court costs are borne by the appellant pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG; party compensation is denied where the respondent incurred no compensable effort (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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4A_563/2012
Urteil vom 12. März 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zuständigkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2012.
Die Einzelrichterin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 17. September 2012 Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2012 erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Januar 2013 abwies und dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2013 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- ansetzte;
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 12. Februar 2013 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27. Februar 2013 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer als Gerichtsurkunde zugesandt und ihm von der Schweizerischen Post am 13. Februar 2013 zur Abholung gemeldet wurde;
dass die Verfügung vom Beschwerdeführer in der Folge zwar erst am 1. März 2013 am Postschalter abgeholt wurde, nach Art. 44 Abs. 2 BGG aber bereits am 20. Februar 2013 als zugestellt gilt;
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 12. Februar 2013 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer