No entry on civil complaint for lack of admissibility

4A_559/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung22.10.2010Dismissed

Zusammenfassung

X. sued Y. AG for payment. After the first instance awarded CHF 176.85 and the cantonal court increased the award to CHF 312, X. filed a federal complaint seeking annulment of both cantonal judgments. The Federal Supreme Court held that no admissible civil-law appeal lay because no fundamental legal question was shown and the minimum dispute value was not met. Treated as a subsidiary constitutional complaint, the filing was inadmissible against the first-instance judgment and insufficiently reasoned as to any constitutional violation. The court therefore did not enter on the complaint and waived court costs.

Regest

Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a, Art. 113, 116, 117, 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Die Beschwerde in Zivilsachen setzt bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten den Mindeststreitwert voraus, sofern nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung rechtsgenüglich dargetan ist. Wird die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt, ist sie nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig und ausschliesslich auf die Rüge verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Die Beschwerdeschrift muss die behaupteten Grundrechtsverletzungen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziiert begründen; blosse Behauptungen genügen nicht (E. 1). Bei ungenügender Begründung ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_559/2010

Urteil vom 22. Oktober 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Innominatvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 17. August 2010.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 4. März 2009 eine Klage auf Zahlung von insgesamt Fr. 6'380.-- nebst Kosten gegen die Beschwerdegegnerin einreichte;

dass das Gerichtspräsidium Brugg dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Februar 2010 Fr. 176.85 zusprach;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte, das mit Urteil vom 17. August 2010 dessen Appellation teilweise guthiess, das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Klage im Betrag von Fr. 312.-- guthiess;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Oktober 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, Beschwerde zu erheben, und beantragte, die Urteile des Gerichtspräsidium Brugg vom 15. Februar 2010 und des Obergerichts vom 17. August 2010 aufzuheben;

dass der Beschwerdeführer nicht in verständlicher Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, womit die Beschwerde in Zivilsachen als zulässiges Rechtsmittel ausscheidet und die Eingabe des Beschwerdeführers mangels Erreichen des Mindeststreitwertes von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bloss gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen erhoben werden kann (Art. 113 BGG), weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich auch gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 15. Februar 2010 richtet;

dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass in der Eingabe vom 4. Oktober 2010 zwar eine Verletzung der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 EMRK behauptet wird, dass jedoch nicht ausreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Obergerichts eingegangen wird, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern das Obergericht gegen die erwähnten Vorschriften verstossen haben soll;

dass aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

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