Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_548/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung03.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ GmbH in liquidation appealed to the Federal Supreme Court against the Aargau Administrative Court's non-entry judgment concerning a claim filed without proven authority of representation. The appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to show which constitutional or legal rights the cantonal court had violated. The Court therefore did not enter into the complaint under Art. 108 BGG. It also denied free legal aid because the appeal was hopeless, waived court costs, and did not award party compensation. The request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht: Das Rechtsmittel muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, welche Rechte verletzt worden sein sollen; blosse Kritik oder appellatorische Vorbringen genügen nicht. Fehlt eine rechtsgenügende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist; bei von vornherein fehlender Erfolgsaussicht ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_548/2011

Urteil vom 3. Oktober 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH in Liquidation,
handelnd durch A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Aargau,
vertreten durch das Handelsregisteramt
des Kantons Aargau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 6. Juli 2011.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Aargau die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 10. Januar 2011 mit sofortiger Wirkung auflöste und die Konkursliquidation anordnete und das Bundesgericht auf eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_123/2011 vom 17. März 2011 nicht eintrat;
dass der Auflösungsentscheid in der Folge im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert und das Konkursamt Baden mit der Liquidation beauftragt wurde;
dass A.________ am 4. April 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau namens der Beschwerdeführerin eine Klage gegen den Kanton Aargau mit verschiedenen Anträgen einreichte;
dass A.________ einer Aufforderung des Verwaltungsgerichts, eine Vollmacht einzureichen, nicht nachkam;
dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Juli 2011 auf die Klage nicht eintrat und die Verfahrenskosten A.________ auferlegte, weil diesem mangels Vollmacht und Zustimmung des Konkursamts zur Klageeinleitung keine Vertretungsmacht für die Beschwerdeführerin zukomme;
dass A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 14. September 2011 namens der Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht einreichte, in der er neben einer Vielzahl von Anträgen die Begehren stellt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 14. September 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem darin nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dargelegt wird, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung auf die Klage nicht eintrat;
dass schon deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass auf die Beschwerde auch aus den gleichen Gründen nicht einzutreten ist, die zum Nichteintreten der Vorinstanz auf die Klage geführt haben, und die unwiderlegt geblieben sind;
dass das Gesuch, es sei der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, bereits deshalb abzuweisen ist, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG);
dass es sich rechtfertigt, auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementslegal aidnon-entryrepresentation authoritysuspensive effectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently explain which rights were violated by the cantonal court's non-entry decision.

Extrahierte Begründung

The filing failed to engage with the reasoning of the challenged judgment as required by Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success from the outset.

Extrahierte Begründung

An appeal that is manifestly hopeless does not satisfy the statutory conditions for legal aid.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect remained to be decided

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the Court decided the case on the merits.

Extrahierte Begründung

The principal decision rendered the interim request devoid of purpose.

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