Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift muss sich in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids schlüssig darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte unterliegen einer qualifizierten, klaren und detaillierten Begründungspflicht. Wird dieser Mindestanforderung offensichtlich nicht genügt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Begründung kann sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränken (Art. 108 Abs. 3 BGG). Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG).
4A_542/2025
Urteil vom 3. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Grimm,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. September 2025
(1B 25 49).
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Hochdorf verpflichtete die Beschwerdeführer auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin mit Entscheid vom 18. Juli 2025, die 2,5-Zimmer-Wohnung mit Reduit, EG rechts, an der U.________strasse, V.________, innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids ordnungsgemäss zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und der Beschwerdegegnerin sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben. Für den Unterlassungsfall wurde die Beschwerdegegnerin ermächtigt, für die Vollstreckung die Hilfe der Luzerner Polizei in Anspruch zu nehmen.
Mit Entscheid vom 19. September 2025 trat das Kantonsgericht auf eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung nicht ein, da diese den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genüge. Zusätzlich führte das Kantonsgericht aus, dass die Berufung abzuweisen gewesen wäre, wenn darauf hätte eingetreten werden können.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 (Postaufgabe am 29. Oktober 2025) beim Bundesgericht Beschwerde. Gleichzeitig stellten sie sinngemäss das Gesuch, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die Eingabe vom 27./29. Oktober 2025 offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer