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4A_54/2013
Urteil vom 18. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. August W. Stolz,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Flütsch, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Werkvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 11. September 2012.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 11. September 2012 wie folgt entschied:
"1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'400.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 400.--, gehen aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden und sind dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers zurückzuerstatten.
3. A.________ wird verpflichtet, der X.________ AG eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- (inkl. MwSt) zu leisten.
4. Die Kosten des Rechtsvertreters von A.________ in der Höhe von Fr. 5'586.35 gehen ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden.
5. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die X.________ AG die ihr zu Lasten von A.________ zugesprochene ausseramtliche Entschädigung im Falle der Uneinbringlichkeit aufgrund der A.________ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege beim Kanton Graubünden einfordern kann.
7. (Rechtsmittelbelehrung)"
dass das Kantonsgericht diesen Entscheid bzw. dessen Dispositiv mit Urteil vom 18. Dezember 2012 wie folgt teilweise berichtigte:
"1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'400.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten von A.________.
3. A.________ wird verpflichtet, der X.________ AG eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- (inkl. MWST) zu leisten.
4. Die amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Rechtsvertreters von A.________ in der Höhe von Fr. 5'586.35 werden gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt.
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin