Non-entry on civil appeal for insufficient reasoning and value in dispute

4A_539/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung28.10.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The appellants challenged a Thurgau judgment ordering them to pay rent arrears, but their federal filing did not meet the admissibility requirements. The civil appeal failed because they did not properly show a legal question of fundamental importance despite the low amount in dispute. The subsidiary constitutional complaint also failed because no constitutional rights were adequately invoked and reasoned. The Federal Supreme Court therefore did not enter into the matter, refused legal aid as the case had no prospects of success, and waived court costs.

Regest

Art. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a BGG; Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of civil appeal below the value threshold and reasoning requirements of the subsidiary constitutional complaint. Where the amount in dispute does not reach the statutory minimum, the appellant must expressly and plausibly demonstrate the existence of a legal question of fundamental importance; a merely asserted or incomprehensibly explained question is insufficient (consid. 1). The subsidiary constitutional complaint is limited to constitutional rights and requires specific, reasoned reference to the challenged reasoning; generic criticism does not satisfy the pleading burden. If these requirements are unmet, the court enters no appeal. Legal aid is denied where the remedy is manifestly hopeless (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_539/2010

Urteil vom 28. Oktober 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Januar 2010.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Entscheid vom 9. März 2009 die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 4'029.20 nebst 5 % Zins auf Fr. 6'060.30 seit 1. März 2007 zu bezahlen;

dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Thurgau anfochten, das mit Urteil vom 28. Januar 2010 die Berufung der Beschwerdeführer für unbegründet erklärte und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. September 2010 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten;

dass der im vorliegenden Fall für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen erforderliche minimale Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird, weshalb dieses Rechtsmittel bloss zulässig wäre, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;

dass in der Beschwerdeschrift behauptet und begründet werden muss, dass und inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4);

dass in der Beschwerdeschrift vom 20. September 2010 nicht in verständlicher Weise begründet wird, inwiefern sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen soll;

dass damit die Beschwerde in Zivilsachen ausser Betracht fällt und einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG in Frage kommt;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. September 2010 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

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