Non-entry on appeal against interim remand decision

4A_535/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung05.01.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal remand decision concerning his attempt to compel Swiss Post to forward post-restante mail and his newly added CHF 999,000 damages claim. The Federal Supreme Court held that the cantonal ruling was an interim decision under Art. 93 para. 1 BGG and that neither required condition for immediate review was met. It therefore declared the appeal inadmissible and, in view of the circumstances, waived court costs.

Regest

Art. 93 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; appeal against an interim decision: admissibility. A cantonal decision remanding the case for further proceedings is an interim decision. Such a decision is only open to immediate appeal if it can cause irreparable disadvantage or if admission of the appeal would immediately lead to a final decision. Absent one of these conditions, the Federal Supreme Court does not enter into the matter by summary procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG in the circumstances of the case.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_535/2008 /len

Urteil vom 5. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Die Schweizerische Post,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erfüllungsanspruch aus Nachsendeauftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 29. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2008 unter dem Titel "Anzeige gegen Post in St. Gallen" an das Kreisgericht St. Gallen wandte mit dem sinngemässen Antrag, der Post sei zu befehlen, an ihn adressierte Sendungen "von Postlagernd St. Gallen nach Postlagernd Winterthur" weiterzuleiten;
dass die Präsidentin des Kreisgerichts St. Gallen auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 150.-- auferlegte;
dass der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht St. Gallen Rekurs erhob und sein ursprüngliches Klagebegehren mit einer Forderungsklage über Fr. 999'000.-- auf Schadenersatz und Genugtuung ergänzte;
dass der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 29. Oktober 2008 den Rekurs guthiess, soweit er darauf eintrat, das Urteil der Kreisgerichtspräsidentin St. Gallen aufhob und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies;
dass in der Entscheidbegründung ausgeführt wurde, dass auf die neu erhobene Forderungsklage nicht eingetreten werden könne, weil sie auf einer in diesem Verfahrensstadium nicht mehr zulässigen Klageänderung beruhe, dass die Sache jedoch zur Durchführung einer Verhandlung und zu neuer Entscheidung an das Kreisgericht zurückgewiesen werde, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine Klage um ein - tunlichst auf einen vernünftigen Betrag reduziertes - Forderungsbegehren zu ergänzen;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei vom 17. November 2008 datierte Eingaben einreichte mit den Titeln "Subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 113 ff. BGG)" bzw. "Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG)";
dass sich aus der Begründung dieser Eingaben ergibt, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2008 insoweit beim Bundesgericht anfechten will, als damit das Kantonsgericht auf seine Forderungsklage über Fr. 999'000.-- nicht eintrat, die Sache aber an das Kreisgericht zur Durchführung einer Verhandlung und zu neuem Entscheid zurückwies;
dass es sich insoweit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen (nicht wieder gutzumachender Nachteil oder sofortige Herbeiführung eines Endentscheides im Fall der Gutheissung der Beschwerde) nicht gegeben sind;
dass damit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

interim decisionnon-entryremandadmissibilitycourt costschange of claim