Non-payment of cost advance leads to non-entry

4A_532/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung18.12.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint in a tenancy matter because he failed to pay the ordered cost advance even after the grace period. The court relied on Art. 62(3) BGG and Art. 108(1)(a) BGG. It ordered the appellant to bear court costs of CHF 500 under Art. 66(1) BGG.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist. Wird der vom Bundesgericht verlangte Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet, so ist auf das Rechtsmittel im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG und sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, sofern keine besonderen Umstände eine abweichende Regelung rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

4A_532/2013

Urteil vom 18. Dezember 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Bruhin,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 17. September 2013.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 19. November 2013 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

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