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4A_529/2007 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficient reasoning in eviction case
4A_529/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung03.01.2008Dismissed
The tenant appealed to the Federal Supreme Court against both the cantonal appellate ruling and the first-instance eviction order. The Court held that only the last cantonal decision could be challenged and that the submission failed to address the reasons given by the cantonal court. Because the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements, it was not entered into. The Court waived court costs, rendering the cost-waiver request moot.
Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility and substantiation of a federal appeal. An appeal to the Federal Supreme Court is directed only against the last cantonal decision. The appeal must engage with the reasoning of the contested decision and set out, in a reasoned manner, which rights were violated; mere disagreement is insufficient. Alleged violations of fundamental rights or cantonal constitutional rights are examined only if expressly invoked and substantiated. Where these requirements are not met, the Court will not enter on the appeal (consid. 1). Under Art. 66 Abs. 1 BGG, court costs may be waived in the circumstances, in which case a request for exemption becomes moot (consid. 2).
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4A_529/2007 /len
Urteil vom 3. Januar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz,
vom 21. November 2007.
in Erwägung,
dass der Amtsgerichtspräsident II von Willisau mit Entscheid vom 22. Oktober 2007 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin sowie B.________ per 31. August 2007 rechtswirksam aufgelöst sei;
dass der Amtsgerichtspräsident die Beschwerdeführerin mit diesem Entscheid zudem verpflichtete, das Bauernhaus mit Schopf und Werkstatt in C.________ innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen, ansonsten die Beschwerdegegnerin polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen könne;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Rekurs erhob, auf welchen das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 21. November 2007 mit der Begründung nicht eintrat, der verlangte Gerichtskostenvorschuss sei innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlt worden;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 14. Dezember 2007 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 21. November 2007 und jenen des Amtsgerichtspräsidenten vom 22. Oktober 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit damit nicht nur der letztinstanzliche Entscheid des Obergerichts, sondern auch der erstinstanzliche Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten angefochten wird (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2007 diese Anforderungen nicht erfüllt, weil sie sich darin mit keinem Wort zur Entscheidbegründung des Obergerichts äussert;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Gerichtskosten gegenstandslos wird;
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Januar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin