Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_528/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung05.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the tenants' appeal against an eviction order was inadmissible. To the extent they attacked the first-instance order, the appeal was barred because that decision was not directly challengeable as a non-final cantonal ruling. In addition, the submissions did not satisfy the Federal Supreme Court's reasoning requirements: they did not sufficiently address the cantonal court's reasoning or show which rights were violated. The appeal was therefore not entered upon, and the appellants were ordered to pay costs and compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 f., Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; requirements for admissibility and substantiation of an appeal to the Federal Supreme Court. The appeal must be directed against the last cantonal decision only; non-final first-instance rulings are not directly appealable. The appellant must, by reference to the challenged reasoning, identify the rights allegedly violated and explain the alleged breach in a sufficiently specific manner. Constitutional rights are reviewed only if expressly invoked and substantiated; merely mentioning legal provisions or abstract objections is insufficient. The Federal Supreme Court is bound by the facts established by the lower court absent precise substantiation of manifest error or legal error.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_528/2009

Urteil vom 5. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas K. Rudolf.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 21. Oktober 2009.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. August 2009 anwies, die 4 1/2-Zimmer-Wohnung Nr. 38 im 4. OG samt dazu gehörigem Kellerabteil und Autoabstellplatz Nr. 15 an der C.________strasse 16 in D.________ bis spätestens Donnerstag, 20. August 2009, 12.00 Uhr, zu räumen und der Gesuchstellerin zu übergeben;

dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben, die von der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 21. Oktober 2009 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 29. Oktober 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, das Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 mit Beschwerde anzufechten, und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;

dass die aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 9. November 2009 erteilt wurde;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG zwei weitere Rechtsschriften einreichten, die erste vom 12. und die zweite vom 29. November 2009;

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführer in den Rechtsschriften neben dem Entscheid des Obergerichts auch die Verfügung des erstinstanzlichen Richters kritisieren, da es sich bei dieser nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Rechtsschriften der Beschwerdeführer vom 29. Oktober und 12. November 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen;

dass in der Beschwerdeschrift vom 29. November 2009 zwar Vorschriften des Obligationenrechts und des Verfassungsrechts erwähnt werden, dass aber nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Obergerichts eingegangen wird, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern diese die angerufenen Vorschriften verletzt haben soll;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und diese die Beschwerdegegnerin für den Aufwand im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren (Stellungnahme vom 30. Oktober 2009 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu entschädigen haben (Art. 68 Abs. 2 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

evictioninadmissibilityreasoning requirementsfinal decisionsuspensive effectcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal could challenge the first-instance eviction order as well as the cantonal judgment.

Extrahierter Entscheid

The appeal could not be directed against the first-instance order because it was not a final cantonal decision.

Extrahierte Begründung

Only the last cantonal instance may be challenged before the Federal Supreme Court.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

It did not; the submissions failed to show, with reference to the cantonal reasoning, which rights were violated and why.

Extrahierte Begründung

The appellants did not engage sufficiently with the appealed judgment, and constitutional complaints must be expressly raised and substantiated.

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