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4A_526/2013 ΓÇó Insufficiently reasoned appeal in rent deposit case
4A_526/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung19.11.2013Dismissed
The tenant challenged a cantonal decision concerning rent deposit proceedings and legal aid. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements: the appellant did not sufficiently explain which federal rights had been violated, and constitutional grievances are reviewed only if expressly and properly raised. The complaint was therefore dismissed insofar as it was admissible. Because the appeal lacked prospects of success, the request for free legal aid was denied. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs. The request for suspensive effect became moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift muss in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar aufzeigen, welche Rechte verletzt sein sollen. Verfassungsrügen werden nur geprüft, wenn sie ausdrücklich erhoben und hinreichend begründet werden. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten bzw. sie nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG aus; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
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4A_526/2013
Urteil vom 19. November 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Ersatzrichter Geiser Ch.,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. September 2013.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2013 beim Mietgericht Zürich Klage betreffend Mietzinshinterlegung einreichte und am 14. Juni 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Mietgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Juli 2013 abwies;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 19. September 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren abschrieb und mit Urteil vom gleichen Tag die Beschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer den Beschluss und das Urteil des Obergerichts mit am 23. Oktober 2013 der Post übergebener Rechtsschrift beim Bundesgericht anfocht;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsschrift vom 23. Oktober 2013 diesen Begründungsanforderungen auf weite Strecken nicht genügen;
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG);
dass die Beschwerde aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin