Appeal dismissed for insufficient reasoning; costs imposed

4A_52/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung06.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against the Zurich Higher Court's non-entry decision. It held that the filing failed to satisfy the Federal Supreme Court's reasoning requirements because it did not address the challenged decision and merely referred back to earlier submissions. The appellant also did not substantiate any alleged denial of the right to be heard. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in sich selbst enthalten, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Verweise auf Eingaben im kantonalen Verfahren genügen nicht. Bundesrechtliche Verfassungsrügen werden nur geprüft, wenn sie ausdrücklich erhoben und begründet werden. Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. E. 2). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_52/2012

Urteil vom 6. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin und D.________ mit Urteil vom 15. September 2011 unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtete, die 4½-Zimmer-Maisonettewohnung im Dachgeschoss der Liegenschaft Y.________strasse in Q.________ nach Eintritt der Rechtskraft zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;

dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 3. Oktober 2011 mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;

dass das Obergericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 auf die Berufung mit der Begründung nicht eintrat, die Beschwerdeführerin habe die fristgerechte Zahlung des Kostenvorschusses nicht belegen können;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 26. Januar 2012 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 15. Dezember 2011 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (BGE 131 III 384 E. 2.3), weshalb der Verweis in der Rechtsschrift vom 26. Januar 2012 auf die Ausführungen und Eingaben der Beschwerdeführerin an das Obergericht unbeachtlich ist;

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer Rechtsschrift gar nicht auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingeht, weshalb nicht erkennbar ist, inwiefern ihr das Obergericht gemäss ihrer Rüge das rechtliche Gehör verweigert haben soll;

dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementscost advanceright to be heardcourt costseviction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court complaint met the statutory reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the reasoning of the challenged decision and merely referred to earlier submissions, which is insufficient.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 para. 1 BGG, the complaint itself must explain which rights were violated; constitutional claims are examined only if expressly raised and reasoned under Art. 106 para. 2 BGG. A mere cross-reference to earlier briefs does not satisfy the pleading duty.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs for the inadmissible complaint?

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not admitted, the costs were charged to the appellant pursuant to Art. 66 para. 1 BGG.

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