Non-entry on appeal against interlocutory remand order

4A_518/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung28.10.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an employer’s appeal against a cantonal remand decision in an employment dispute over allegedly unjustified summary dismissal. The court held that the appeal was directed against an interlocutory decision and that the appellant had not demonstrated the requirements for immediate appealability under Art. 93 BGG. In particular, no irreparable harm was alleged, and it was not shown that a successful appeal would immediately end the case and avoid substantial evidentiary expense. The court therefore did not enter into the appeal. The request for suspensive effect became moot. Costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 93 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; appealability of interlocutory remand decisions: self-standing appeal is admissible only exceptionally. The appellant bears the burden of showing either irreparable prejudice under Art. 93(1)(a) BGG or, cumulatively, that immediate admission would bring about a final decision and save significant time and expense in extensive evidentiary proceedings under Art. 93(1)(b) BGG, unless the condition is obvious. Failure to substantiate these prerequisites leads to non-entry. A request for suspensive effect becomes moot once the appeal is not entertained (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_518/2009

Urteil vom 28. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bossart.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 12. Januar 2009.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdegegner mit Klage vom 3. Februar 2006 beim Kreisgericht Rheintal beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung ein Lohnbetreffnis von Fr. 57'164.-- brutto abzüglich Leistungen der Arbeitslosenkasse, Generalabonnementskosten von Fr. 6'462.50 sowie eine Pönalentschädigung von Fr. 39'240.-- nebst Zins zu bezahlen;
dass das Kreisgericht diese Klage mit Urteil vom 5. November 2007 abwies, weil es die fristlose Entlassung des Beschwerdegegners als gerechtfertigt betrachtete;
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 12. Januar 2009 zum Schluss kam, die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnis-ses sei nicht gerechtfertigt gewesen, das Urteil des Kreisgerichts demzufolge in Gutheissung der Berufung des Beschwerdegegners aufhob, soweit es den Beschwerdegegner betraf, und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Kreisgericht zurückwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen erhob und die Abweisung der Klage unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt;
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig das Gesuch stellte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2);
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt, darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, der angefochtene Entscheid könnte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend macht, ein die Beschwerde gutheissender, die fristlose Kündigung schützender Entscheid des Bundesgerichts würde das Verfahren abschliessen und das Kreisgericht müsste dann nicht im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts die Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung prüfen;
dass die Beschwerdeführerin es indes darzulegen versäumt, inwiefern damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte;
dass es auch nicht in die Augen springt, dass diese Beschwerdevoraussetzung vorliegend erfüllt sein könnte;
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Schlagwörter

summary dismissalinterlocutory decisionappeal admissibilityirreparable harmevidentiary proceedingsremandcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal remand decision was admissible under Art. 93 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the appellant did not show, and it was not apparent, that the remand decision could cause irreparable harm or would immediately lead to a final decision and save substantial time and costs in extensive evidence proceedings.

Extrahierte Begründung

For separately appealable interlocutory decisions, admissibility is exceptional and must be shown by the appellant unless obvious. The appellant failed to substantiate the requirements of Art. 93(1)(b) BGG and did not invoke irreparable harm under Art. 93(1)(a) BGG.

Kernrechtsfrage

Request for suspensive effect

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the appeal was not entered upon.

Extrahierte Begründung

Without a pending admissible appeal, there is no need to decide suspensive effect.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant; no party compensation was awarded to the respondent because no compensable expense was incurred.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66 BGG; compensation under Art. 68 BGG requires actual expense.

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