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4A_517/2008 ΓÇó Insufficiently reasoned civil appeal; partial non-entry
4A_517/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung22.12.2008Dismissed
The Federal Supreme Court treated the party's filing as a civil-law appeal against the Zug cantonal appellate judgment in a dispute over a CHF 146,998 claim under a lease/leasing context. It held that any criticism of the first-instance judgment was inadmissible and that most of the appeal failed to meet the federal substantiation requirements. The two admissible complaints were rejected: the Obergericht could rely on different legal reasoning from the first instance, and no violation of Article 260a OR was shown. The appeal was dismissed insofar as admissible, and court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant; no party compensation was awarded to the respondent.
Art. 42 Abs. 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 109 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Zivilsachen und Prüfungsumfang des Bundesgerichts. Eine als "Einsprache" oder "Einspruch" bezeichnete Eingabe ist nach ihrem Inhalt als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln. Soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Entscheid richtet, ist darauf nicht einzutreten. Die Beschwerdeschrift muss anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dartun, welche Rechte verletzt worden sein sollen; Verfassungsrügen werden nur geprüft, wenn sie ausdrücklich erhoben und begründet werden. Die kantonale Rechtsmittelinstanz darf den Entscheid in rechtlicher Hinsicht auf anderer Begründung stützen als die Vorinstanz, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist. Bleibt eine behauptete Verletzung von Bundesrecht unsubstantiiert, ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4A_517/2008 /len
Urteil vom 22. Dezember 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Zenhäusern.
Gegenstand
Mietvertrag; Leasingvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 21. Oktober 2008.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Zug die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 146'998.-- mit Urteil vom 31. März 2008 abwies;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zug anfocht, das seine Berufung mit Urteil vom 21. Oktober 2008 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 5. November 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil vom 21. Oktober 2008 "Einspruch" oder "Einsprache" zu erheben;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen als Beschwerde in Zivilsachen im Sinne der Art. 72 ff. BGG zu behandeln ist;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auch das erstinstanzliche Urteil vom 31. März 2008 kritisiert (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 5. November 2008 diesen Begründungsanforderungen mit Ausnahme der zwei nachfolgend behandelten Rügen nicht genügen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass das Obergericht entgegen der ersten zulässigen Rüge des Beschwerdeführers berechtigt war, sein Urteil in rechtlicher Hinsicht anders als jenes des Kantonsgerichts zu begründen (§ 55 Abs. 1 ZPO ZG; Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen);
dass entgegen der zweiten zulässigen Rüge des Beschwerdeführers dem Obergericht keine Verletzung von Art. 260a OR vorzuwerfen ist, und in diesem Punkt auf dessen zutreffende Entscheidbegründung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG);
dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdgegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin