Non-entry due to insufficient reasoning in tenancy appeal

4A_512/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung28.09.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the tenant’s appeal against the cantonal non-entry decision and the underlying first-instance tenancy judgment. It held that the district court decision was not a final instance, that the alleged violations of constitutional and Convention rights were not exhausted at cantonal level, and that the submission did not satisfy the reasoning requirements for either a civil appeal or a subsidiary constitutional complaint. No court costs were imposed, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 75 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. a, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 und Art. 118 Abs. 2 BGG; Zulässigkeit und Begründung der Beschwerde: Gegen einen nicht letztinstanzlichen Entscheid ist die Beschwerde unzulässig; verfassungs- und EMRK-Rügen sind nur zulässig, wenn der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft ist. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt eine selbständige, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung voraus; blosse Behauptungen, Verweise auf andere Eingaben oder eine abweichende Sachverhaltsdarstellung genügen nicht. Die behauptete Grundsatzfrage ist substanziiert darzulegen; fehlt es daran, ist auf das Rechtsmittel im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (E. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_512/2010

Urteil vom 28. September 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Baugenossenschaft Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Enrico Magro,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietrecht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Juli 2010.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Mietgericht des Bezirks Hinwil eine von X.________ (Beschwerdeführer) gegen die Baugenossenschaft Y.________ (Beschwerdegegnerin) erhobene Klage mit Urteil vom 11. März 2010 abwies, soweit er darauf eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 11. März 2010 erhobene Berufung mit Beschluss vom 12. Juli 2010 nicht eintrat und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Erklärung ansetzte, ob er sein Rechtsmittel als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt haben wolle;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 14. September 2010 erklärte, die Entscheide des Einzelrichters am Mietgericht des Bezirks Hinwil vom 11. März 2010 sowie des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den Entscheid des Einzelrichters am Mietgericht des Bezirks Hinwil vom 11. März 2010 richtet, da es sich bei diesem nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid handelt (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass die Rügen der Verletzung von Art. 29 BV sowie Art. 6 EMRK zunächst nach § 281 ZPO/ZH mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationsgericht hätten vorgetragen werden können (vgl. § 285 Abs. 2 ZPO/ZH), weshalb diese mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1 BGG) von vornherein ausser Betracht bleiben müssen;
dass der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 15'000.-- beträgt (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig erweist, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), wobei in der Beschwerdeschrift ausgeführt werden muss, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, dass er jedoch nicht aufzeigt, welche Rechtsfrage sich vorliegend stellt und inwiefern diese von grundsätzlicher Bedeutung sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.);
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Bestimmungen der BV sowie der EMRK erwähnt, deren angebliche Verletzung jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz begründet, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann

Schlagwörter

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