Non-entry for failure to provide security for costs

4A_510/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung14.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a procedural order of the Zurich Chamber of Commerce arbitral tribunal before the Federal Supreme Court. After being ordered to provide security for the respondents' party compensation, and after an extended deadline under Art. 62(3) BGG, the appellant stated that it would not pay. The Court therefore declined to enter on the appeal. It ordered court costs of CHF 2,000 against the appellant, awarded CHF 8,000 in party compensation to the respondents, and directed that both sums be deducted from the CHF 50,000 advance on costs, with CHF 40,000 to be refunded to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3 BGG; Nichteintreten bei Nichtleistung der auferlegten Sicherstellung für die Parteientschädigung. Wird die verlangte Sicherstellung trotz Nachfrist nicht geleistet und erklärt die beschwerdeführende Partei ausdrücklich, den Betrag nicht zu zahlen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Verfahrenskosten sind in diesem Fall nach dem Verursacherprinzip der säumigen Partei aufzuerlegen; zudem ist sie gestützt auf Art. 68 BGG zur Parteientschädigung der obsiegenden Gegenpartei zu verpflichten (vgl. auch Art. 66 Abs. 3 BGG; Art. 8 Abs. 3 der Parteientschädigungsverordnung).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_510/2009

Urteil vom 14. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Dr. Philipp Habegger und/oder Herrn Dr. Michael Cartier, Rechtsanwälte,

gegen

  1. Y.________,
  2. Z.________,
    Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch
    Herrn Marc S. Palay und/oder Frau Tanya Landon und/oder Frau Vanessa Alarcon Duvanel, Winston & Strawn LLP.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer (ZHK) vom 16. September 2009.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2009 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Procedural Order No. 3 des Einzelschiedsrichters vom 16. September 2009 erhob;

dass die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2009 aufgefordert wurde, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 50'000.-- zu erbringen, den sie innerhalb der angesetzten Frist bezahlte;

dass die Beschwerdeführerin auf Gesuch der Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 6. April 2010 aufgefordert wurde, eine allfällig den Beschwerdegegnerinnen geschuldete Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 60'000.-- sicher zu stellen;

dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2010 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung der Sicherstellung bis 4. Juni 2010 angesetzt wurde;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni 2010 mitteilte, dass sie den verlangten Betrag nicht zahlen werde, und das Bundesgericht um Erlass eines Nichteintretensentscheides bat;

dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- gemäss dem Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerinnen für den diesen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand mit insgesamt Fr. 8'000.-- zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG; Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung [SR 173.110.210.3]);

dass die erwähnten Summen dem bei der Bundesgerichtskasse hinterlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 50'000.-- zu entnehmen sind und der danach verbleibende Betrag von Fr. 40'000.-- von der Bundesgerichtskasse an die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Die beiden Beträge werden dem bei der Bundesgerichtskasse hinterlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 50'000.-- entnommen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer (ZHK) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

arbitrationsecurity for costsnon-entrycourt costsparty compensationadvance on costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered into despite failure to provide security for costs

Extrahierter Entscheid

The appeal was not entered into because the appellant did not pay the ordered security within the extended deadline.

Extrahierte Begründung

After notice under Art. 62(3) BGG and expiry of the additional time limit, the appellant expressly stated that it would not pay the security; therefore the court had to decline to enter on the appeal.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, and it had to compensate the respondents for their expenses in the federal proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs followed the cause and the unsuccessful appellant had to bear both the court fee and the respondents' party costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.