Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; reasoning requirements for a Federal Supreme Court appeal. The appeal must, in a manner tailored to the contested decision, demonstrate with sufficient clarity why the challenged reasoning is unlawful; mere reference to earlier submissions or general criticism is insufficient (consid. 2). Where this requirement is manifestly not met, the Court may decline to enter into the matter in simplified procedure and confine itself to a brief statement of inadmissibility grounds. A request for free legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is to be refused if the appeal is devoid of prospects of success; in that event, the request for appointed counsel becomes moot (consid. 3). Costs follow the outcome; no party compensation is due absent compensable participation in the proceedings (consid. 4).
4A_508/2025
Urteil vom 12. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
gesetzlich vertreten durch C.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,
vom 8. September 2025 (ZK 25 376 und 386).
Mit Entscheid vom 8. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeträge in der Höhe von Fr. 45'133.-- nebst Zins nicht ein und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer an das Regionalgericht Bern-Mittelland und erklärte in einer Eingabe, den Entscheid vom 8. September 2025 anfechten zu wollen. Das Regionalgericht leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 an das Obergericht des Kantons Bern weiter. Das Obergericht leitete die Eingabe mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, die mangelnde eigenhändige Unterschrift zu beheben. Der Beschwerdeführer retournierte die eigenhändig unterschriebene Eingabe und ergänzte sie um den Antrag, ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Damit erübrigt sich der Antrag des Beschwerdeführers, für das bundesgerichtliche Verfahren sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu benennen. Der Beschwerdeführer stellte diesen Antrag ohnehin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb keine Möglichkeit mehr bestand, zur fristgerechten Verbesserung der Beschwerde einen Rechtsbeistand beizuziehen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Dürst