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4A_502/2007 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
4A_502/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung10.01.2008Dismissed
The appellants challenged a Zurich cassation decision concerning eviction from a hotel apartment. The Federal Supreme Court held that their submissions did not satisfy the federal reasoning requirements, because they failed to explain with reference to the contested decision which rights had been violated and did not properly raise and substantiate any constitutional complaints. The court therefore did not enter into the appeal. It also waived court fees, rendering the fee-exemption request moot.
Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of the appeal and duty to reason: the appellant must, with reference to the considerations of the challenged decision, set out in a substantiated manner which federal rights were violated; complaints alleging violation of fundamental rights or cantonal constitutional rights are examined only if expressly raised and substantiated. A merely appellatory or incomprehensible submission does not satisfy the requirements and leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Where no court fee is imposed, a request for fee exemption becomes moot (Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG).
{T 0/2}
4A_502/2007 /len
Urteil vom 10. Januar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.A.________,
B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. November 2007.
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer auf Begehren des Beschwerdegegners vom Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 26. September 2007 aus dem Hotelappartement im Hotel Y.________ ausgewiesen wurden;
dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Rekurs erhoben, der vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 abgewiesen wurde, wobei den Beschwerdeführern wiederum befohlen wurde, das Hotelappartement im Hotel Y.________ per sofort zu räumen und zu verlassen sowie dem Beschwerdegegner zu übergeben;
dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfochten, auf welche dieses mit Urteil vom 12. Dezember 2007 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts vom 18. Oktober 2007 auch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfochten, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 20. November 2007 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 28. November 2007 datierte und von ihr allein unterschriebene Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 20. November 2007 beim Bundesgericht anfechten zu wollen;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere, diesmal von beiden unterschriebene Eingabe vom 6. Dezember 2007 einreichten, deren Inhalt mit der früheren Eingabe vom 28. November 2007 übereinstimmte;
dass beide erwähnten Eingaben teils in deutscher und teils in englischer Sprache verfasst waren, weshalb den Beschwerdeführern mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2007 in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG Frist angesetzt wurde zur Einreichung einer in einer schweizerischen Amtssprache verfassten Übersetzung des englischen Teils der Eingaben;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2007 eine solche Übersetzung einreichten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass weder die Eingaben der Beschwerdeführer vom 28. November und 6. Dezember noch ihr Schreiben vom 30. Dezember 2007 diese Anforderungen erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführer um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin