Inadmissible appeal for lack of proper request

4A_50/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung04.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Swiss Federal Supreme Court dealt with a civil appeal against a cantonal judgment in a work-contract dispute over remuneration for a construction project. The appellants asked only for annulment and remittal, without formulating any substantive request or showing that the court could not decide the case itself. The Court held that the appeal did not satisfy the mandatory requirements of Art. 42 and Art. 107 BGG and therefore did not enter into the matter under Art. 108(1)(a) BGG. The appellants were ordered to pay court costs of CHF 1,000 jointly and severally, and the respondent received no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1, Art. 107 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlendem Sachantrag. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag in der Sache enthalten und die beanstandeten Punkte sowie die beantragten Änderungen bezeichnen. Ein blosses Rückweisungsbegehren genügt nur ausnahmsweise, wenn das Bundesgericht bei Gutheissung mangels hinreichender Sachverhaltsfeststellungen nicht selbst entscheiden könnte. Wird dies weder dargetan noch ist es ersichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_50/2010

Urteil vom 4. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

  1. Parteien
    A.________,
  2. B.________,
    Beschwerdeführer,
    beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Audétat,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Jon Andri Moder.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 16. Juni 2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer zusammen mit C.________ eine einfache Gesellschaft bilden, die als Bauherrin im Januar und Februar 2001 mit der Beschwerdegegnerin als Bauunternehmerin diverse Werkverträge betreffend den Um- und Neubau eines Mehrfamilienhauses in Malans abschloss;
dass sich zwischen den Parteien in der Folge ein Streit über die Höhe des Werklohns entzündete;
dass das Bezirksgericht Landquart mit Urteil vom 7. Januar 2009 die von der Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2008 gegen die Beschwerdeführer erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 74'295.65 nebst Zins guthiess und die von den Beschwerdeführern ihrerseits gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Widerklage auf Zahlung von Fr. 76'725.35 nebst Zins abwies;
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einlegten mit dem Begehren, die Klage sei abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen;
dass das Kantonsgericht von Graubünden den Entscheid des Bezirksgerichts mit Urteil vom 16. Juni 2009 (mitgeteilt am 8. Dezember 2009) bis auf eine Abänderung des die Verzugszinsen auslösenden Termins bestätigte;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. Januar 2010 im Wesentlichen beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Sachverhalt neu festzustellen und die Streitsache gestützt darauf neu zu beurteilen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3);
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken dürfen, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben müssen, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 489 E. 3.1);
dass ein blosser Rückweisungsantrag ausnahmsweise ausreicht, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.);
dass die Beschwerdeführer keinen Antrag in der Sache stellen, in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort dartun und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz zurückweisen müsste;
dass demzufolge auf die mangels rechtsgenüglichen Antrags offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni

Schlagwörter

inadmissibilitycivil appealrequest for reliefremand requestcostsparty compensationwork contractprocedural requirements

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the civil appeal contained a legally sufficient request for relief.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the appellants failed to submit a request on the merits and did not show why the Federal Supreme Court could not decide the case itself.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1) and Art. 107(2) BGG, an appeal must state what is sought and which parts of the decision are challenged; a mere request to set aside the judgment is exceptional only when the Supreme Court could not decide the matter itself due to missing factual findings, which was not demonstrated here.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation in the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellants jointly and severally; no party compensation was awarded to the respondent because it incurred no expense.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG; party compensation requires actual expense under Art. 68(1) BGG, which was absent.

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