Art. 74 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 116-117 BGG; admissibility of the civil appeal and reasoning requirements of the subsidiary constitutional complaint. Where the value in dispute does not reach the statutory threshold, a civil appeal is admissible only if a question of fundamental importance is specifically demonstrated by the appellant. The subsidiary constitutional complaint is limited to alleged constitutional violations and is subject to qualified pleading requirements: the challenged reasoning must be addressed in a clear and detailed manner. Mere invocation of constitutional guarantees, discrimination or hardship without substantiated engagement with the contested decision is insufficient and leads to non-entry. Legal aid is denied if the appeal is manifestly devoid of prospects of success.
4A_495/2025
Urteil vom 12. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer,
vom 18. September 2025 (SBK 25 81).
Mit Entscheid vom 25. August 2025 erteilte das Regionalgericht Landquart der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes der U.________ für den Betrag von Fr. 11'200.-- zzgl. Zins die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Mit Verfügung vom 18. September 2025 wies das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung mit der Begründung ab, es liege kein genügender Nachteil für deren Erteilung vor. Mit Verfügung vom 18. September 2025 wies das Obergericht zudem die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um Prozesskostenvorschuss zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht und fehlender Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit ab. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Der Beschwerdeführer begründet nicht hinreichend, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
2.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2025 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er erwähnt zwar namentlich das Verbot des überspitzten Formalismus, das Willkürverbot, den verfassungsmässigen Anspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör und beruft sich auf eine Diskriminierung sowie auf eine Verletzung der Kinderrechtskonvention. Er zeigt jedoch nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen auf, inwiefern die Vorinstanz diese verletzt haben soll. Vielmehr unterbreitet er dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge zu "amtlichen Nullveranlagungen" als Beweis seiner Bedürftigkeit und zum drohenden Verlust seiner Familienwohnung und moniert pauschal eine Diskriminierung von Mittellosen, ohne sich dabei mit der Begründung der angefochtenen Verfügungen auseinanderzusetzen. Damit verfehlt er die gesetzlichen Begründungsanforderungen.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Dürst