Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b and Abs. 3 BGG; admissibility of a complaint before the Federal Supreme Court. A submission must, in a manner tailored to the contested decision and the applicable reasoning burden, explain why the lower-court decision violates federal law; mere repetition of prior arguments or generic criticism is insufficient (consid. 3). Where this requirement is not met, the complaint is not entered into in simplified procedure. An application for legal aid fails if the remedy lacks prospects of success (Art. 64 Abs. 1 BGG). Costs are borne by the unsuccessful party, and no party compensation is due where the opposing party was not invited to respond (Art. 66, 68 BGG).
4A_491/2025
Urteil vom 5. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 1. Oktober 2025 (OG.2025.00077).
Am 14. August 2025 ersuchten die Beschwerdegegner 1 und 2 das Kantonsgericht des Kantons Glarus um Ausweisung der Beschwerdeführer 1 und 2 aus ihrem Einfamilienhaus in U.________. Mit Verfügung vom 10. September 2025 verpflichtete der Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Glarus die Beschwerdeführer 1 und 2 dazu, diese Liegenschaft bis zum 30. September 2025 zu verlassen, zu räumen und den Beschwerdegegnern 1 und 2 ordnungsgemäss samt Schlüsseln zu übergeben.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 fochten diesen Ausweisungsbefehl mit "Einsprache" beim Obergericht des Kantons Glarus an. Zudem erhoben sie dagegen Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 4A_473/2025).
Mit Verfügung vom 16. September 2025 setzte die Obergerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer 1 eine bis zum 30. September 2025 dauernde Frist an, um eine Vollmacht für die Vertretung der Beschwerdeführerin 2 einzureichen und einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 fochten auch diese Verfügung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht an (Verfahren 4A_473/2025).
Da die Beschwerdeführer 1 und 2 die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- für das obergerichtliche Verfahren ungenutzt verstreichen liessen, setzt ihnen die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 eine peremptorische Nachfrist bis zum 10. Oktober 2025 an, um den Kostenvorschuss doch noch zu leisten.
Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2025 beantragen die Beschwerdeführer 1 und 2 dem Bundesgericht, es sei die peremptorische Kostenvorschussverfügung der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus vom 1. Oktober 2025 aufzuheben. Es sei anzuordnen, dass das Obergericht auf ihr Rechtsmittel ohne Kostenvorschuss einzutreten habe. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis über die Betreibung gegen die Beschwerdegegnerschaft rechtskräftig entschieden sei.
Am 16. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 eine Beschwerdeergänzung ein.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 3 steht aufgrund von Art. 68 Abs. 3 BGG ebenfalls kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner