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4A_489/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal
4A_489/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung21.09.2012Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal judgment that had declined jurisdiction over an action framed as a labor dispute. The appellant filed a French-language submission that merely stated he was challenging the cantonal judgment, without addressing the jurisdictional reasoning or explaining any violation of federal rights. The court held that the requirements of Art. 42 and 106 BGG were not met and therefore refused to enter the appeal. In view of the circumstances, it waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids mit dessen Rechtsverletzungen befassen; pauschale oder bloss appellatorische Vorbringen genügen nicht. Verfassungsrügen prüft das Bundesgericht nur, wenn sie ausdrücklich erhoben und begründet werden. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Kosten können bei den gegebenen Umständen erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
{T 0/2}
4A_489/2012
Urteil vom 21. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kündigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 23. Juli 2012.
In Erwägung,
dass die Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Urteil vom 23. Juli 2012 auf die Klage des Beschwerdeführers mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat;
dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts einzig dann gegeben wäre, wenn Ansprüche aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung zu beurteilen wären, die Klage des Beschwerdeführers jedoch keine solche Streitigkeit, sondern vielmehr eine arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen seine ehemalige Arbeitgeberin betreffe;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine in französischer Sprache verfasste, vom 28. August 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juli 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
dass das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. August 2012, in der die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt wird, diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin