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4A_487/2013 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning in tenancy appeal
4A_487/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung28.10.2013Dismissed
The tenants challenged a cantonal judgment declaring the lease terminated and ordering them to vacate the apartment. The Federal Supreme Court held that parts of the complaint were directed impermissibly against the first-instance judgment, and the remainder failed to meet the federal reasoning requirements. The appeal was therefore not entertained. As a result, the request for suspensive effect became moot. The Court denied legal aid because the appeal had no prospects of success, imposed CHF 500 in court costs jointly and severally on the appellants, and refused any party compensation to the respondent for its unsolicited submission.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Zulässigkeits- und Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Beschwerde, die sich unmittelbar gegen einen nicht kantonal letztinstanzlichen Entscheid richtet, ist insoweit unzulässig. Die Beschwerde muss in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung genügt nicht. Soweit keine hinreichend substanziierten Rügen erhoben werden, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Bei Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Kosten werden nach Massgabe des Unterliegens auferlegt; für unaufgeforderte Eingaben besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Parteientschädigung.
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4A_487/2013
Urteil vom 28. Oktober 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Genossenschaft Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 20. August 2013.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Baden mit Entscheid vom 5. Juli 2013 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Mietwohnung an der Strasse L.________ seit 30. April 2013 aufgelöst sei, und die Beschwerdeführer verpflichtete, das Mietobjekt spätestens innert zehn Tagen nach Zustellung des Entscheides zu räumen und zu verlassen;
dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung anfochten, die vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. August 2013 abgewiesen wurde;
dass die Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts mit Rechtsschrift vom 2. Oktober 2013 beim Bundesgericht anfochten;
dass die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht unaufgefordert eine vom 18. Oktober 2013 datierte Eingabe einreichte;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sich die damit vorgetragene Kritik unmittelbar gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Baden richtet, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass die Rechtsschrift der Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen nicht genügt;
dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin für die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 18. Oktober 2013 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin