Non-entry due to insufficient reasoning in appeal

4A_487/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung27.09.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The tenant appealed to the Federal Supreme Court against the cantonal rejection of her challenge to a lease termination and against the refusal of legal aid. The Court held that her submission did not meet the reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act: she did not adequately identify the violated rights or properly substantiate constitutional complaints. The appeal was therefore not entered into under Art. 108(1)(b) BGG, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur bei ausdrücklicher und begründeter Rüge. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen offensichtlich nicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_487/2011

Urteil vom 27. September 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde gegen zwei Entscheide des Obergerichts des Kantons Uri,
Zivilrechtliche Abteilung, vom 7. Juli 2011.
In Erwägung,
dass das Landgerichtspräsidium Uri mit Entscheid vom 10. März 2011 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anfechtung der Kündigung vom 26. November 2010 abwies und feststellte, dass die Kündigung rechtsgültig erfolgt sei;

dass der Beschwerdeführerin mit diesem Entscheid zudem befohlen wurde, den von ihr gemäss Mietvertrag vom 27. Oktober 2008 gemieteten Attika Loft an der A.________strasse in B.________, innert zehn Tagen seit Rechtskraft des Entscheides vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt mit allen Schlüsseln zurückzugeben;

dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri mit Berufung beim Obergericht des Kantons Uri anfocht und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 7. Juli 2011 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abwies;

dass das Obergericht mit Entscheid vom gleichen Tag die Berufung der Beschwerdeführerin abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine nicht datierte, am 22. August 2011 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie beide Entscheide des Obergerichts beim Bundesgericht anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Rechtsschrift vom 22. August 2011 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

lease terminationnon-entryreasoning requirementsconstitutional complaintlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42(1) and Art. 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

The submission did not satisfy the mandatory reasoning requirements, so the Court could not examine the merits.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to explain, by reference to the cantonal decisions, which rights were violated and did not expressly and sufficiently raise constitutional complaints.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be entered into under Art. 108(1)(b) BGG.

Extrahierter Entscheid

No; the appeal was not entered into in summary proceedings.

Extrahierte Begründung

Because the written submission was manifestly insufficiently reasoned, non-entry was required.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into, the appellant had to bear the court costs under Art. 66(1) BGG.

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