Non-entry for insufficiently reasoned appeal in legal aid case

4A_486/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung06.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the Zug cantonal appellate judgment refusing legal aid. The Federal Supreme Court held that the submission of 19 August 2011 did not satisfy the statutory reasoning requirements, so the appeal was not entered into. Because the appeal was hopeless, the request for federal legal aid was denied. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Wird die Beschwerde als aussichtslos erkannt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen; die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_486/2011

Urteil vom 6. Oktober 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 21. Juli 2011.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Verfügung vom 25. März 2011 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand abwies, weil der Beschwerdeführer nicht bedürftig sei und zudem seine Rechtsbegehren aussichtslos seien;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zug gelangte, das mit Urteil vom 21. Juli 2011 seine Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. August 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er das Urteil des Obergerichts vom 21. Juli 2011 mit Beschwerde anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Rechtsschrift vom 19. August 2011 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

legal aidinadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 para. 1 and Art. 106 para. 2 BGG

Extrahierter Entscheid

The filing did not sufficiently explain which rights were violated and did not raise constitutional complaints properly.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to engage with the challenged judgment and did not present the required legal reasoning; constitutional violations are not reviewed ex officio.

Kernrechtsfrage

Whether the request for legal aid before the Federal Supreme Court should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was manifestly inadmissible for lack of reasoning, it was hopeless.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appellant was unsuccessful, costs were charged to him under Art. 66 para. 1 BGG.

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