Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a/b BGG; Eintreten auf die Beschwerde ans Bundesgericht und Begründungsanforderungen. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen einen Entscheid richtet, der nicht von einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde stammt. Gegen einen zulässigen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wenn die Begründung die qualifizierten Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich verfehlt; eine blosse Behauptung der Unzulässigkeit genügt nicht. Bei Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (Art. 64 Abs. 1 BGG).
4A_473/2025
Urteil vom 5. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Glarus
vom 10. September 2025 (ZG.2025.00685) und
die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus
vom 16. September 2025 (OG.2025.00077).
Am 14. August 2025 ersuchten die Beschwerdegegner 1 und 2 das Kantonsgericht des Kantons Glarus um Ausweisung der Beschwerdeführer 1 und 2 aus ihrem Einfamilienhaus in U.________. Mit Verfügung vom 10. September 2025 verpflichtete der Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Glarus die Beschwerdeführer 1 und 2 dazu, diese Liegenschaft bis zum 30. September 2025 zu verlassen, zu räumen und den Beschwerdegegnern 1 und 2 ordnungsgemäss samt Schlüsseln zu übergeben.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 fochten diesen Ausweisungsbefehl mit "Einsprache" beim Obergericht des Kantons Glarus an.
Mit Verfügung vom 16. September 2025 setzte die Obergerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer 1 eine bis zum 30. September 2025 dauernde Frist an, um eine Vollmacht für die Vertretung der Beschwerdeführerin 2 einzureichen und einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
Mit Beschwerde vom 20. September 2025 beantragen die Beschwerdeführer 1 und 2 dem Bundesgericht sinngemäss, es seien die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 10. September 2025 sowie die Verfügung der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus vom 16. September 2025 aufzuheben und das Ausweisungsbegehren abzuweisen.
Der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies mit Verfügung vom 25. September 2025 das Gesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Die Beschwerdeführer reichten am 26. September, 30. September und 2. Oktober 2025 je eine Beschwerdeergänzung ein. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 wies der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung die darin erneut gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 10. September 2025. Eine Beschwerde an das Bundesgericht kann nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts erhoben werden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Das Kantonsgericht des Kantons Glarus zählt nicht zu diesen zulässigen Vorinstanzen. Folglich ist diesbezüglich auf die Beschwerde nach Massgabe von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus vom 16. September 2025 richtet, ist Folgendes festzuhalten: Mit dem Obergericht liegt zwar eine letztinstanzliche kantonale und damit zulässige Vorinstanz vor. Indessen erfüllt die Beschwerde diesbezüglich die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Folglich ist diesbezüglich mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
In beiden Fällen beschränkt sich die Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 3 steht aufgrund von Art. 68 Abs. 3 BGG ebenfalls kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner