Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 75 Abs. 1 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of reasoning and admissibility of a civil appeal to the Federal Supreme Court. A federal appeal must, in a manner tailored to the contested decision, show why the decision violates law; purely appellatory submissions do not suffice. Criticism directed for the first time against non-final first-instance orders is inadmissible. If the appeal is manifestly devoid of prospects of success, legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is refused. Costs are allocated to the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG; no party compensation is due absent a compensable participation in the proceedings (Art. 68 Abs. 2 and 3 BGG).
4A_470/2025
Urteil vom 29. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner,
B.________,
Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 11. August 2025 (ZSU.2025.128 [OZ.2025.12]).
Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 wies das Bezirksgericht Aarau in einem vom Beschwerdeführer gegen den Verfahrensbeteiligten angestrengten Zivilprozess das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm mit Verfügung vom 7. Mai 2025 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.
Mit Entscheid vom 11. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau die vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtlichen Verfügungen vom 5. und 7. Mai 2025 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 18. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. August 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Am 1., 10. und 16. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht weitere Eingaben ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Soweit sich seine Ausführungen unmittelbar gegen die erstinstanzlichen Verfügungen richten, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da es sich dabei nicht um letztinstanzliche Entscheide im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner und dem Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann