Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nur ein, wenn sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und in gedrängter Form darlegt, inwiefern Recht verletzt sein soll. Rügen der Verletzung von Grundrechten unterliegen einer qualifizierten Begründungspflicht und werden nicht von Amtes wegen geprüft. Fehlt es daran offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; die Urteilsbegründung beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. Die Kosten folgen dem Verfahrensausgang; eine Parteientschädigung entfällt bei fehlendem entschädigungspflichtigem Aufwand der Gegenpartei.
4A_462/2025
Urteil vom 16. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rüegsegger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 7. August 2025
(ZK2 2025 45).
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2025, die 4 1/2-Zimmerwohnung im Erdgeschoss (und Keller) der Liegenschaft (...) sowie den Autounterstand Nr. xxx an der gleichen Adresse und das Lager im 1. Untergeschoss der Liegenschaft (...) unverzüglich, jedoch spätestens innert zehn Tagen vollständig zu räumen, zu verlassen und der Beschwerdegegnerin in gereinigtem Zustand inklusive aller Schlüssel abzugeben. Für den Fall der Widerhandlung gegen diese Anordnung wurde die Beschwerdegegnerin zur zwangsweisen Durchsetzung der Räumung mit polizeilicher Hilfe ermächtigt und der Beschwerdeführerin Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht.
Eine von der Beschwerdegegnerin dagegen eingelegte Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 7. August 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die Eingabe vom 17. September 2025 offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer