Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility for deficient reasoning: a federal appeal must, in a manner meeting the requirements of qualification and substantiation, identify the contested reasoning and show its incorrectness. Where the appellant merely objects in a generic or appellatory fashion, the court does not enter into the matter. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is excluded when the appeal is manifestly devoid of prospects. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG; party compensation under Art. 68 Abs. 2 BGG presupposes compensable expenditure.
4A_461/2025
Urteil vom 7. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Philippe Häner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. April 2025 (400 24 287).
Mit Entscheid vom 28. August 2024 hiess das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine von der Beschwerdeführerin erhobene Klage teilweise gut und verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung von Lohn in der Höhe von Fr. 25'325.40 brutto. Im Weiteren stellte das Zivilkreisgericht fest, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien vom 16. März 2023 bis 27. April 2023 sowie vom 1. Juli 2023 bis 31. Januar 2024 gedauert habe.
Mit Entscheid vom 8. April 2025 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 28. August 2024 erhobene Berufung ab.
Mit Eingabe vom 15. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. April 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Am 20. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann