Federal appeal inadmissible for lack of reasoning

4A_446/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung21.08.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The tenant filed a federal appeal against an eviction judgment and the cantonal appellate non-entry decision. The Federal Supreme Court held that the appeal could not be heard insofar as it targeted the first-instance judgment, because only final cantonal decisions are appealable. It further held that the submission was plainly insufficiently reasoned: the appellant did not explain any alleged violation of rights, and constitutional complaints must be specifically raised and substantiated. The court therefore did not enter into the appeal, except to the extent it had become moot after the police eviction. Court costs were waived.

Regest

Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen und Begründungspflicht: Anfechtbar sind nur Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Die Beschwerdeschrift hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte verletzt sein sollen; für Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Fehlt es an sachbezogenen Ausführungen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Ausnahmeregel von Art. 66 Abs. 1 BGG erlaubt den Verzicht auf Gerichtskosten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_446/2012

Urteil vom 21. August 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 2. Juli 2012.

Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass das Gerichtspräsidium Zofingen mit Entscheid vom 10. April 2012 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 3½-Zimmerwohnung im 3. OG der Liegenschaft A.________ in B.________ seit Ende Dezember 2011 aufgelöst ist und die Beschwerdeführerin verpflichtete, das Mietobjekt bis spätestens am 30. April 2012 zu räumen und zu verlassen;
dass das Obergericht des Kantons Aargau auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde am 2. Juli 2012 mangels Leistung des Kostenvorschusses auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. August 2012 an das Bundesgericht gelangte, aus der sich ergibt, dass sie die genannten Entscheide anfechten will und dass sie offenbar am 4. August 2012 von der Polizei aus der Mietwohnung ausgewiesen wurde;
dass die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den genannten Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen richtet;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem darin keinerlei sachbezogene Ausführungen gemacht werden und nicht dargelegt wird, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist, soweit sie nicht infolge Ausweisung aus der Wohnung gegenstandslos geworden ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

evictionadmissibilityreasoned appealnon-entryfinal cantonal decisioncourt costs