Inadmissibility of appeal for insufficient reasoning

4A_445/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung06.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision denying him legal aid in a civil action against B. X. before the Federal Supreme Court. The Court held that the filing did not contain any sufficiently substantiated legal arguments and therefore failed the federal reasoning requirements. The appeal was not entered into. Because the case was hopeless, the request for legal aid in the federal proceedings was also denied. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen, tritt aber auf eine Beschwerde nur ein, wenn sie sich unter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids mit konkreten, hinreichend begründeten Rügen befasst. Bloss pauschale oder nicht substantiierte Vorbringen genügen nicht. Verfassungsrügen sind nur bei ausdrücklicher und begründeter Geltendmachung zu prüfen. Ist das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos, entfällt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG; die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_445/2011

Urteil vom 6. September 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 4. Juli 2011.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 24. März 2011 beim Kreisgericht Toggenburg eine Klage gegen B. X.________ einreichte und gleichzeitig um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Kreisgericht mit Zwischenentscheid vom 13. April 2011 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies;
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 4. Juli 2011 die vom Beschwerdeführer gegen den Zwischenentscheid des Kreisgerichts eingelegte Beschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 16. Juli 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er das Urteil des Kantonsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
dass der Beschwerdeführer sodann mit Eingabe vom 22. Juli 2011 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine auch nur im Ansatz substanziierte Rüge vorträgt;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Schlagwörter

legal aidinadmissibilityinsufficient reasoninghopeless appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

The appeal contained no sufficiently substantiated challenge to the cantonal decision and therefore could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant had to explain, by reference to the contested reasons, which rights were violated. No even minimally substantiated argument was presented.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

An application under Art. 64(1) BGG fails where the proceeding is manifestly hopeless; this was the case here given the deficient appeal.

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