Non-entry on untimely and insufficiently reasoned civil appeal

4A_445/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung20.01.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ challenged a cantonal appellate decision that had refused to hear her late appeal in an employment dispute. Before the Federal Supreme Court, she also criticized the district court judgment, although that decision was not cantonal final. The Court held that the complaint did not meet the requirements for challenging the cantonal non-entry decision, because it failed to properly identify violations of federal or constitutional law. The complaint was therefore not entered into, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 95, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Zulässigkeit und Begründung der Beschwerde gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid. Das Bundesgericht tritt auf Rügen gegen einen nicht kantonal letztinstanzlichen Entscheid nicht ein. Wer einen kantonalen Nichteintretensentscheid anficht, muss anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsrechte verletzt sein sollen; die Prüfung kantonalen Prozessrechts erfolgt nur unter dem Blickwinkel der Verletzung von Bundesrecht oder Bundesverfassungsrecht und setzt entsprechend substanziierte Rügen voraus. Fehlt es daran offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kostenerlass ist bei den Umständen möglich (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_445/2009

Urteil vom 20. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________
vertreten durch Fürsprecher Dr. Paul Zbinden,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 11. August 2009.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2006 eine Klage auf Zahlung eines gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 30'000.-- übersteigenden Betrages nebst Zins und auf Ausstellung eines Schlusszeugnisses einreichte;

dass das Zivilgericht des Sensebezirks die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 11. November 2008 verpflichtete, 5 % Zins seit dem 1. Juli 2006 auf der anerkannten Forderung von Fr. 3'000.-- sowie einen Betrag von Fr. 60.-- nebst Zins zu zahlen und ein Arbeitszeugnis mit bestimmtem Inhalt auszustellen, und im Übrigen die Klage abwies;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Berufung anfocht, wobei sie an ihren erstinstanzlich geltend gemachten Forderungen festhielt;

dass das Kantonsgericht des Kantons Freiburg mit Urteil vom 11. August 2009 in Anwendung von Art. 294 und Art. 300 Abs. 3 ZPO FR auf die Berufung nicht eintrat, weil diese verspätet eingereicht worden war;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 14. September 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin in der Begründung der Beschwerde das Urteil des Zivilgerichts kritisiert, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass die Beschwerdeschrift diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, soweit sich die Beschwerdeführerin damit auch zum Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. August 2009 äussert;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

non-entryadmissibilitylate appealreasoning requirementscantonal final decisionemployment disputecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could review criticisms directed against the first-instance judgment.

Extrahierter Entscheid

No; the first-instance judgment was not a cantonal final decision and was therefore not directly challengeable in the federal complaint.

Extrahierte Begründung

Only a cantonal last-instance decision may be challenged; complaints directed at the district court judgment were inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the federal pleading and reasoning requirements to challenge the cantonal appellate court's non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

No; the submission did not sufficiently identify federal rights allegedly violated or properly address the reasoning of the cantonal court.

Extrahierte Begründung

The complaint failed to satisfy Art. 42 Abs. 1 BGG and Art. 106 Abs. 2 BGG, and review of cantonal procedural law required a properly reasoned allegation of federal-law or constitutional violation.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should enter into the complaint despite the cantonal court's finding that the appeal was late.

Extrahierter Entscheid

No; the complaint was inadmissible under Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG.

Extrahierte Begründung

The necessary reasoning was missing, so summary non-entry was appropriate.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the Court waived costs under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.

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