Late appeal to the Federal Supreme Court declared inadmissible

4A_444/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung26.09.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant sought to challenge cantonal decisions in a civil liability matter before the Federal Supreme Court and additionally asked for the blanket recusal of all judges of the first and second civil chambers. The Court refused to entertain the recusal request and held that the appeal had been lodged after expiry of the 30-day deadline. Because the notice was handed to the postal service only on 18 September 2008, the appeal was out of time. The Court therefore declined to enter into the merits and waived court costs.

Regest

Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und 6, Art. 46 Abs. 1 lit. b, Art. 45, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Fristwahrung der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids der Post zu übergeben; die Frist läuft unter Berücksichtigung der Gerichtsferien und endet nur an einem nach kantonalem Recht anerkannten Feiertag nicht. Wird die Eingabe erst nach Fristablauf aufgegeben, ist auf sie wegen Verspätung nicht einzutreten. Ein pauschales Ausstandsbegehren gegen alle Richter einer Kammer, begründet mit deren Mitwirkung in früheren Verfahren, ist nach ständiger Praxis untauglich und wird nicht behandelt; vgl. auch die Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG zur Kostenfolge bei Nichteintreten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_444/2008 /zga

Urteil vom 26. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Laurent Killias, Dufourstrasse 101, 8008 Zürich.

Gegenstand
Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts und des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2007 und 23. Juli 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. September 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2008 und die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2007 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe (S. 7) den Antrag stellt, die Bundesrichter der "I. und II. Zivilkammer" hätten geschlossen in den Ausstand zu treten, weil sie an früheren bundesgerichtlichen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer beteiligt gewesen seien;
dass auf dieses nach ständiger Praxis des Bundesgerichts untaugliche Ausstandsbegehren nicht eingetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2F_2/2007 vom 25. April 2007; BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304);
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des begründeten Entscheides des Kassationsgerichts der Schweizerischen Post zu Handen des Bundesgerichts übergeben musste (Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG);
dass nach den Angaben in der Beschwerdeschrift (S. 15) der Entscheid des Kassationsgerichts am 26. Juli 2008 beim Beschwerdeführer eingegangen ist;
dass damit die dreissigtägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 16. August 2008 zu laufen begann und am 15. September 2008 ablief, wobei unter dem Aspekt von Art. 45 BGG darauf hinzuweisen ist, dass dieser Tag im Kanton Zürich, wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat, kein vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag war;
dass die Beschwerdeschrift gemäss dem Postvermerk auf dem Umschlag am 18. September 2008 der Schweizerischen Post übergeben wurde;
dass unter diesen Umständen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Schlagwörter

inadmissibilityappeal deadlinerecusalcourt costspostal filingfederal appeal