projekte
4A_430/2012 ΓÇó Non-entry due to unpaid cost advance
4A_430/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung03.10.2012Inadmissible
In an appeal against interim measures in an unfair competition matter, the Federal Supreme Court did not enter into the appeal because the appellant failed to pay the ordered cost advance even within the additional deadline. The court applied Art. 62(3) BGG and dealt with the matter under the summary non-entry procedure of Art. 108(1)(a) BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant under Art. 66(1) BGG.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; fehlende Leistung des Kostenvorschusses trotz Nachfrist führt im vereinfachten Verfahren zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Wird der Kostenvorschuss innert gesetzter Nachfrist nicht bezahlt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Nichteintreten erfolgt ohne materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids.
{T 0/2}
4A_430/2012
Urteil vom 3. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ Aktiengesellschaft,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedikt Fässler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahme; unlauterer Wettbewerb,
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 19. April 2012.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 7. September 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin