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4A_428/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal
4A_428/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung10.09.2012Dismissed
A claimant challenged a cantonal non-entry decision after his damages action was struck out for failure to cure defects. The Federal Supreme Court held that his filing did not satisfy the duty to reason a complaint by engaging with the cantonal reasoning and by specifically alleging and substantiating rights violations. The complaint was therefore not entered into. The court exceptionally waived costs and denied the respondent any party compensation because no recoverable expense had been incurred.
Art. 42 Abs. 1 and Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements for reasoning of a complaint to the Federal Supreme Court: the appellant must, with reference to the reasons of the challenged decision, show in a substantiated manner which rights were violated; mere general criticism is insufficient. Constitutional rights are examined only if expressly invoked and specifically reasoned. Failure to comply results in non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Court costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG; no party compensation is due where the respondent has incurred no expense under Art. 68 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
4A_428/2012
Urteil vom 10. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Juni 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2012 beim Bezirksgericht Winterthur eine Schadenersatzklage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte;
das das Bezirksgericht das Verfahren mit Beschluss vom 15. Mai 2012 abschrieb, weil der Kläger seine mangelhafte Klage trotz Aufforderung nicht verbessert hatte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Beschluss vom 28. Juni 2012 mangels ausreichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 12. Juli 2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem darin keine hinreichend begründete Rügen erhoben werden, in denen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll, sondern im Wesentlichen bloss allgemeine Kritik am Rechtssystem und am Staatswesen der Schweiz geübt wird;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer