Non-entry due to insufficiently reasoned appeal in company dissolution case

4A_425/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung27.09.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal non-entry decision in a company-dissolution matter. It held that the appellant’s filing did not satisfy the federal reasoning requirements because it did not state, in the complaint itself, which rights had been violated; references to other documents were insufficient. The Court therefore did not enter into the complaint. In view of the circumstances, no court costs were charged and no party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Beschwerdebegründung und Rügeprinzip: Das bundesgerichtliche Rechtsmittel muss in der Rechtsschrift selbst, anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids, darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; blosse Verweise auf andere Eingaben genügen nicht. Die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Verfassungsrecht prüft das Bundesgericht nur bei ausdrücklicher, hinreichend begründeter Rüge. Fehlt es an einer solchen Begründung, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. auch BGE 131 III 384 E. 2.3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_425/2010

Urteil vom 27. September 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Auflösung einer Gesellschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz,
vom 27. Juli 2010.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Amtsgerichtspräsident III von Luzern Land die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 26. Mai 2010 wegen Mängeln in der Organisation auflöste und die konkursamtliche Liquidation im summarischen Verfahren anordnete;
dass das Obergericht des Kantons Luzern auf einen von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 27. Juli 2010 nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin die Rekurseingabe nicht unterzeichnet und diesen Mangel nicht innerhalb der für dessen Behebung angesetzten Frist behoben hatte und weil die Beschwerdeführerin auch den geforderten Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet hatte, wobei die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist für die versäumten Rechtshandlungen nicht erfüllt seien;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit vom 10. August 2010 datierter Eingabe Beschwerde ("Einspruch") beim Bundesgericht erhob;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.);
dass die Eingabe vom 10. August 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Schlagwörter

non-entryreasoning requirementappeal admissibilitycompany dissolutioncost advanceparty compensation