projekte
4A_424/2013 ΓÇó Late federal appeal in employment dispute is not entered
4A_424/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung09.10.2013Inadmissible
The claimant appealed to the Federal Supreme Court against an employment judgment of the Aargau cantonal court. The appeal was lodged on 9 September 2013, although the full judgment had already been served on 28 June 2006. The court held that the 30-day appeal period had long expired, so the appeal was manifestly inadmissible and could not be entered upon. Because no costs were imposed, the request for legal aid became moot.
Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Fristwahrung und Nichteintreten auf offensichtlich verspätete Beschwerde. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen. Wird die Frist verpasst, ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren ohne materielle Prüfung nicht einzutreten. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels wird von Amtes wegen geprüft (consid. 1). Wird zudem auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (consid. 2).
{T 0/2}
4A_424/2013
Urteil vom 9. Oktober 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 1. Juni 2006.
In Erwägung,
dass das Arbeitsgericht Aarau mit Beschluss vom 16. März 2006 auf die Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 12'600.-- nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 1. Juni 2006 den arbeitsgerichtlichen Beschluss dahingehend reformierte, dass es die Klage des Beschwerdeführers abwies, soweit es darauf eintrat, im Übrigen aber die Appellation des Beschwerdeführers abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht vom 6. September 2013 sowie 5. Oktober 2013 datierte Eingaben einreichte, aus denen sich ergibt, dass er das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anfechten und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 1. Juni 2006 innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Urteils beim Bundesgericht einreichen musste (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass sich aus den kantonalen Akten ergibt, dass das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2006 zugestellt wurde;
dass die vom 6. September 2013 datierende und am 9. September 2013 beim Bundesgericht eingegangene Beschwerdeschrift somit verspätet eingereicht wurde, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni