Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

4A_419/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung15.10.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant sought federal review of a cantonal ruling concerning performance of a forwarding order and related claims. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the duty to reason an appeal under Art. 42(2) BGG and did not contain properly formulated constitutional grievances under Art. 106(2) BGG. It therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. In light of the circumstances, the Court waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein sollen. Verfassungsrügen unterliegen dem strengen Rügeprinzip und werden nur geprüft, wenn sie ausdrücklich erhoben und hinreichend begründet werden. Eine bloss pauschale Kritik oder ein Verweis auf frühere Eingaben genügt nicht. Fehlt es an einer genügenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; unter Umständen können die Gerichtskosten ausnahmsweise erlassen werden (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_419/2009

Urteil vom 15. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erfüllungsanspruch aus Nachsendeauftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 29. Juli 2009.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 7. Juli 2009 das Begehren des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin zu befehlen, den ihr erteilten "vorübergehend gültigen Nachsendeauftrag" von "Postlagernd St. Gallen" nach "Postlagernd Winterthur" zu erfüllen, als gegenstandslos abschrieb und hinsichtlich des weiteren Rechtsbegehrens (Forderungsklage über Fr. 990'000.--; schriftliche Entschuldigung; Zuweisung eines Schliessfachs) das Verfahren im Sinne der Erwägungen als erledigt abschrieb;

dass der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen den vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 29. Juli 2009 abwies, soweit er darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 31. August 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Juli 2009 Beschwerde einzureichen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintcourt costscivil appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The submission did not explain which rights the cantonal court had violated and contained no sufficiently reasoned constitutional complaints.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court held that an appeal must engage with the contested decision and identify the violated rights; constitutional violations are reviewed only if expressly raised and reasoned. These requirements were not met.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The Court decided to waive costs under the applicable provision allowing such waiver.

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