Non-entry for insufficiently reasoned appeal against legal aid refusal

4A_410/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung26.07.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The applicant challenged a Zurich decision refusing legal aid for a contemplated damages action. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements because it failed to identify, with reference to the contested decision, which rights had been violated and did not properly substantiate any constitutional grievances. The court therefore did not enter into the appeal. Given the circumstances, it waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen. Verfassungsrügen unterstehen einer qualifizierten Rügepflicht und werden nur geprüft, soweit sie ausdrücklich erhoben und begründet werden. Fehlt es an einer genügenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kostenfolge nach Art. 66 Abs. 1 BGG kann ausnahmsweise aufgehoben werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_410/2010

Urteil vom 26. Juli 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2010 beim Obergericht des Kantons Zürich beantragte, es sei ihm für eine beabsichtigte Schadenersatzklage "Prozesskostenhilfe" zu gewähren;

dass der Präsident der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Mai 2010 abwies, soweit er darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 5. Juli 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen die Verfügung vom 3. Mai 2010 Beschwerde einzulegen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gerichts verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe vom 5. Juli 2010 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

legal aidinadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintcourt costs