Non-entry for insufficiently reasoned appeal in eviction case

4A_41/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung24.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The tenant challenged a cantonal decision ordering him to vacate and return a rented 3-room apartment and rejecting his lease-termination challenge and request for extension. The Federal Supreme Court held that the filing did not meet the mandatory reasoning requirements for a federal appeal, because it did not identify any violation by the cantonal court and did not properly substantiate constitutional complaints. The court therefore did not enter the appeal. It waived court costs and considered the fee waiver request moot. No party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Beschwerdebegründung und Rügeprinzip im bundesgerichtlichen Verfahren; das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Eingabe sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachgerecht auseinandersetzt und keine hinreichend begründeten Rügen erhebt. Verfassungsrügen werden nur geprüft, soweit sie ausdrücklich vorgebracht und substanziiert werden. Fehlt es an der gesetzlichen Begründung, ist ein Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zulässig. Unter besonderen Umständen kann von Gerichtskosten abgesehen werden; ein Gesuch um unentgeltliche Befreiung wird dann gegenstandslos (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_41/2010

Urteil vom 24. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 12. Januar 2010.
In Erwägung,
dass das Kreisgericht Rorschach A.________ (Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 29. Dezember 2009 verpflichtete, die von B.________ (Beschwerdegegner) gemietete 3-Zimmerwohnung unverzüglich zu verlassen und dem Beschwerdegegner zurückzugeben;
dass das Kreisgericht Rorschach im Weiteren die Anfechtungsklage des Beschwerdeführers auf Ungültigerklärung der Kündigung, eventuell Mieterstreckung, implizit abwies und die Räumung der Wohnung anordnete;
dass das Kantonsgericht St. Gallen einen vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rorschach vom 29. Dezember 2009 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. Januar 2010 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Januar 2010 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Januar 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann

Schlagwörter

evictionlease terminationappeal admissibilityreasoning requirementconstitutional complaintcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the federal reasoning requirements under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

The appellant did not explain which rights were violated by the cantonal decision or properly raise and substantiate constitutional complaints.

Extrahierte Begründung

The submission failed to satisfy the required reasoning standard; therefore the court could not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and whether the fee waiver request remained relevant.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied; the request for exemption from costs became moot.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the court waived costs under Art. 66(1) sentence 2 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to party compensation.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded because no reimbursable expense arose in the federal proceedings.

Extrahierte Begründung

The respondent incurred no Aufwand in the Supreme Court proceedings.

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