Federal Supreme Court declines civil appeal for insufficient reasoning

4A_41/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung26.06.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The parties disputed a payment claim arising from a works contract. After the commercial court dismissed the claim and the cantonal cassation court left that judgment standing, the claimant filed a civil appeal to the Federal Supreme Court. The Court held that the appeal largely attacked the commercial court judgment rather than the last cantonal decision, and that the appellant did not specifically and sufficiently challenge the cassation court's reasoning. Several complaints about the duty to ask questions, duplicate novelties, alleged record inaccuracies, and substantiation were therefore inadmissible. The appeal was not entered into, and costs and party compensation were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG; requirements for admissibility of a civil appeal against the last cantonal decision. The Federal Supreme Court examines admissibility ex officio, but only properly reasoned grievances directed against the decisive cantonal judgment are admissible. Complaints that merely attack the first-instance judgment, that could have been raised in the cantonal appeal, or that do not engage with the decisive reasoning of the last cantonal instance do not satisfy the pleading burden. Constitutional and cantonal-law complaints require specific substantiation; absent such reasoning, the Court will not enter into the appeal (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_41/2007 /len

Urteil vom 26. Juni 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Mazan.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Waibel-Knaus,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey.

Gegenstand
Art. 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess),

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. Februar 2007.

Sachverhalt:
A.
Im Februar 2001 schlossen die X.________ AG (Beschwerdeführerin) und die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) einen Werkvertrag für die Baumeisterarbeiten einer Einfamilienhausüberbauung in Männedorf. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Forderung von Fr. 467'857.05 nebst Zins, welche die Beschwerdeführerin gestützt auf diesen Werkvertrag von der Beschwerdegegnerin geltend macht. Der Forderungsbetrag basiert auf dem Saldo der Schlussrechnung, von welchem diverse Beträge in Abzug gebracht wurden. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Forderung im Wesentlichen aus zwei Gründen. Einerseits macht sie geltend, die Forderung sei nicht substantiiert und ausgewiesen. Andrerseits macht sie zusätzliche Abzüge in der Höhe des Klagebetrages verrechnungsweise geltend, insbesondere Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Mängelhaftung.
B.
Mit Klage vom 12. Januar 2004 belangte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Bezahlung von Fr. 467'857.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2003. Mit Urteil vom 24. April 2006 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdegegnerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht des Kantons Zürich wie auch eidgenössische Berufung nach OG. Mit Sitzungsbeschluss vom 5. Februar 2007 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdegegnerin, der Sitzungsbeschluss des Kassationsgericht des Kantons Zürich vom 5. Februar 2007 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von Fr. 467'857.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2003 zu verurteilen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie zur Durchführung eines Beweisverfahrens zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1205, 1243) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 BGG).
1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich die Aufhebung des Sitzungsbeschlusses des Kassationsgerichtes. Die Frage, ob mit der Beschwerde gestützt auf Art. 100 Abs. 6 BGG auch das Urteil des Handelsgerichts hätte angefochten werden können, obwohl die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil bereits Berufung nach OG erhoben hatte, muss daher nicht geprüft werden.
1.2 Wurde ein Entscheid unter der Geltung des OG sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung angefochten, wurde die Behandlung der Letzteren in der Regel ausgesetzt, bis über die Erstere entschieden worden war (Art. 57 Abs. 5 OG). Analog ist vorliegend zunächst die Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.
2.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 131 I 159 E. 1 S. 159).
2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerde nur gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz zulässig ist (Art. 75 Abs. 1 BGG). Rügen gegen das Urteil des Handelsgerichtes sind daher insoweit unzulässig, als sie dem Kassationsgericht unterbreitet werden konnten.
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, im kantonalen Verfahren sei die richterliche Fragepflicht verletzt worden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil mit dieser Beanstandung praktisch ausschliesslich das Urteil des Handelsgerichts als Sachgericht in Bezug auf eine der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde zugängliche Rüge, mithin nicht der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, kritisiert wird. Soweit sich die Beschwerde auf den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts beziehen sollte, äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort zur Frage, inwieweit das Kassationsgericht als Kassationsinstanz überhaupt eine Fragepflicht trifft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts nennt, die angeblich verletzt worden sein sollen, aber nicht ausführt, inwiefern diese Bestimmungen verfassungswidrig angewendet worden sein sollen.
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Stellungnahme zu den Dupliknoven sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, erhebt sie ebenfalls Einwände gegen das Urteil des Handelsgerichts, die im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung des Kassationsgerichtes auseinander, dass das Handelsgericht die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme zu den Dupliknoven aus dem Recht weisen durfte, ohne einen Nichtigkeitsgrund zu setzen. Auch insofern genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen nicht.
2.4 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insoweit, als die Beschwerdeführerin die Erwägung des Kassationsgerichts kritisiert, die sich mit der im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Aktenwidrigkeitsrüge auseinandersetzt. Auch diese Beanstandung betrifft in erster Linie das Urteil des Handelsgerichts - und nicht den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts -, was wie erwähnt unzulässig ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt mit dem Beschluss des Kassationsgerichts auseinander setzt, geht sie überhaupt nicht auf dessen Begründung ein, dass die Aktenwidrigkeitsrüge im Berufungsverfahren als offensichtliches Versehen im Sinn von Art. 55 Abs. 1 lit. d OG hätte gerügt werden müssen.
2.5 Weiter genügt die Beschwerdeführerin den formellen Anforderungen auch dort nicht, wo sie den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts im Zusammenhang mit der Substantiierungspflicht und der richterlichen Fragepflicht bei ungenügender Substantiierung kritisiert. Auch diesbezüglich richtet sich die Beschwerde teilweise gegen das Urteil des Handelsgerichts. Soweit sich die Beschwerde effektiv auf den Beschluss des Kassationsgericht bezieht, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der wesentlichen Begründung des Kassationsgerichts auseinander.
2.6 Auch im Zusammenhang mit der Frage, ob die Regiearbeiten genügend substantiiert worden sind, geht die Beschwerdeführerin wiederum in erster Linie auf das Urteil des Handelsgerichts anstatt auf den Beschluss des Kassationsgerichts ein. Soweit sie beiläufig auf den an sich angefochtenen Sitzungsbeschluss Bezug nimmt, legt sie mit keinem Wort dar, inwieweit dieser verfassungswidrig sein soll.
2.7 Schliesslich erfüllt die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen auch nicht, wo sie den angefochtenen Entscheid insoweit kritisiert, als er sich auf die Ausmassarbeiten bezieht. Auch in diesem Zusammenhang wird praktisch ausschliesslich das Urteil des Handelsgerichts anstatt der Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts bemängelt. Wiederum wird nicht dargetan, inwiefern der Sitzungsbeschluss verfassungswidrig sein soll.
3.
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementlast cantonal instanceconstitutional complaintsubstantantiationcostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the civil appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements and was therefore admissible

Extrahierter Entscheid

No. The appellant largely attacked the commercial court's judgment instead of the cassation court's decision and failed to address the decisive reasoning.

Extrahierte Begründung

The appeal must be directed against the last cantonal decision and must specifically challenge its reasoning; general criticism of the lower trial judgment or undeveloped constitutional complaints is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether complaints concerning the duty to ask questions, treatment of duplicate novelties, record inaccuracies, and substantiation of work items could be examined

Extrahierter Entscheid

No. These complaints were either aimed at the trial judgment, could and should have been raised in the cantonal proceedings, or were not adequately reasoned against the cassation court's decision.

Extrahierte Begründung

The submission did not satisfy Art. 42 para. 1 BGG and the specific pleading requirements for constitutional or cantonal-law grievances.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.