Non-entry for insufficiently reasoned appeal; legal aid refused

4A_409/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung29.09.2008Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against the St. Gallen cantonal court’s refusal to grant free legal aid in appeal proceedings. The appellants’ submission of 8 September 2008 did not satisfy the statutory requirement to explain, by reference to the challenged decision, which rights had been violated. The Court therefore did not enter into the appeal. Because the appeal was devoid of prospects of success, the request for appointment of counsel was denied. No court costs were charged, so the request for exemption from costs became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids mit konkreter Rügeführung auf die Verletzung von Rechten beziehen; blosse Anfechtungserklärung genügt nicht. Verfassungsrügen werden nur geprüft, soweit sie ausdrücklich erhoben und begründet werden. Fehlt es daran offensichtlich, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung setzt Erfolgsaussichten voraus; ist die Beschwerde aussichtslos, ist es abzuweisen. Werden keine Gerichtskosten erhoben, wird ein Gesuch um Kostenbefreiung gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_409/2008 /ber

Urteil vom 29. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A X.________,
B X.-Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Vizepräsident der III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Vizepräsident der III. Zivilkammer, vom 14. August 2008.

In Erwägung,
dass das Kreisgericht Gaster-See die Beschwerdeführer auf Klage von C E.________ und D E.-F.________ mit Entscheid vom 21. Februar 2008 unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 71'129.55 nebst 5 % Zins seit 21. Februar 2008 sowie Fr. 18'288.40 nebst 5 % Zins seit 26. Mai 2004 verpflichtete;

dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung anfochten und für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten;

dass ihr Gesuch vom Vizepräsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 14. August 2008 abgewiesen und den Beschwerdeführern Frist bis zum 25. August 2008 zur Bezahlung der Einschreibgebühr von Fr. 11'000.-- gesetzt wurde;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 8. September 2008 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. August 2008 mit Beschwerde anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. September 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Vizepräsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Schlagwörter

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