Non-entry on appeal against remand order under Art. 93 BGG

4A_407/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung19.10.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declined to enter into the insurer's civil appeal against a cantonal remand order in a motor-vehicle-liability dispute. It held that the appellant did not demonstrate the admissibility requirements for an interlocutory appeal under Art. 93 BGG. The supposed disadvantage related only to the cantonal court's treatment of liability, not to a matter the Federal Supreme Court would otherwise be unable to review later. The alternative ground of substantial saving of time or costs was likewise not substantiated. The court fee of CHF 500 was placed on the appellant; no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG; Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids als Zwischenentscheid: Ein kantonaler Rückweisungsentscheid ist nur selbständig mit Beschwerde anfechtbar, wenn die beschwerdeführende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dartun kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und ein weitläufiges Beweisverfahren mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand ersparen würde. Der Nachteil muss darin bestehen, dass das Bundesgericht eine Frage bei späterer Anfechtung des Endentscheids nicht mehr überprüfen könnte; die blosse Bindungswirkung für die Vorinstanz genügt nicht. Die Darlegungslast für die Eintretensvoraussetzungen trifft die beschwerdeführende Partei, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_407/2009

Urteil vom 19. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________ Versicherungsgesellschaft,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun Wüest,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger.

Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
vom 25. Juni 2009.
In Erwägung,
dass die Klage des Beschwerdegegners, der Opfer eines Verkehrsunfalles geworden war, vom Amtsgericht Luzern-Stadt mit Urteil vom 21. März 2008 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdegegner gegen dieses Urteil an das Obergericht des Kantons Luzern appellierte, das mit Entscheid vom 25. Juni 2009 das angefochtene Urteil aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Amtsgericht zurückwies;

dass das Obergericht seinen Entscheid damit begründete, dass entgegen der Beurteilung des Amtsgerichts der Kausalzusammenhang zu bejahen sei und dieses nun die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Schadenspositionen zu prüfen habe;

dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts am 1. September 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht, wobei sie die Anträge stellte, dieses Urteil aufzuheben und die Forderungsklage des Beschwerdegegners abzuweisen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 134 III 235 E. 1);

dass das Obergericht einen Rückweisungsentscheid gefällt hat und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird (S. 4), dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darin bestehe, dass auf die vom Obergericht bejahte Frage der grundsätzlichen Haftpflicht der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung der Schadenshöhe durch das erstinstanzliche Gericht nicht mehr zurückgekommen werden könne;

dass die Beschwerdeführerin damit verkennt, dass sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil daraus ergeben muss, dass das Bundesgericht - und nicht ein kantonales Gericht - eine bestimmte Frage nicht mehr prüfen könnte, wenn die Beschwerde an das Bundesgericht erst im Anschluss an den Endentscheid zugelassen würde;

dass ein solcher Nachteil, zu dem sich Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in der Beschwerdeschrift nicht äussert, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist;

dass sich die Beschwerdeführerin sodann in der Beschwerdeschrift auch zur alternativen Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht äussert;

dass mit einem Urteil des Bundesgerichts im Sinne der Anträge der Beschwerdeführerin zwar sofort ein Endentscheid herbeigeführt würde, die weitere unerlässliche Voraussetzung der Ersparnis eines bedeutenden Aufwandes an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG indessen im vorliegenden Fall nicht in die Augen springt;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

admissibilityinterlocutory decisionremand ordernon-reparable disadvantagecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal remand order was admissible under Art. 93 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the appellant failed to show a non-reparable legal disadvantage under Art. 93(1)(a) BGG or an immediate final decision with savings of substantial time or cost under Art. 93(1)(b) BGG.

Extrahierte Begründung

A remand decision is an interlocutory decision. The alleged disadvantage concerned the cantonal court's future assessment, whereas Art. 93 requires a disadvantage that would arise if the Federal Supreme Court could review the issue only after the final decision. No such disadvantage was apparent, and the appellant also did not substantiate the alternative criterion.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs for the inadmissible appeal

Extrahierter Entscheid

The court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal was manifestly inadmissible, the appellant had to bear the court fee under Art. 66(1) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.