Non-entry for insufficiently reasoned appeal against interim orders

4A_406/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung01.10.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal as inadmissible. The appellant's French-language filing did not satisfy the federal reasoning requirements for either challenged cantonal order. As to the 12 June 2012 order, the Court held that it was an interim decision and the appellant had not shown any irreparable harm under Art. 93(1)(a) BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; inadmissibility of an insufficiently reasoned appeal and of a complaint against an interim decision absent irreparable harm. A federal appeal must, by reference to the challenged reasoning, set out in a concrete manner which rights were violated; in respect of constitutional rights, the duty of the Federal Supreme Court to examine ex officio does not apply. An interim decision is only separately challengeable if it is capable of causing irreparable prejudice within the meaning of Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; otherwise the remedy is unavailable. Where the appeal is manifestly non-compliant, the Court may refuse to enter under Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG and allocate costs to the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_406/2012

Urteil vom 1. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ Ltd.,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ Limited,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. August Rosenkranz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Markenschutz und UWG,

Beschwerde gegen die Verfügungen des
Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. und 12. Juni 2012.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Rechtsschrift vom 4. November 2011 beim Handelsgericht des Kantons Aargau gegen die Beschwerdeführerin Klage einreichte mit dem Antrag, der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Wiederholungsfalle zu verbieten, das Zeichen "Z.________" in Alleinstellung oder mit dem Zusatz "Q.________" zur markenmässigen Kennzeichnung von organisches Silizium enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln zu benutzen;

dass der Präsident des Handelsgerichts mit Verfügung vom 7. Juni 2012 entschied, dass die Widerklage als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werde, und die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin auferlegte;

dass der Präsident des Handelsgerichts sodann am 12. Juni 2012 verfügte, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin das Doppel der Antwort vom 20. April 2012, der verbesserten Antworten vom 14. Mai 2012 sowie vom 1. Juni 2012 zugestellt werden zur Stellungnahme betreffend die Einschränkung des Verfahrens auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 2. Juli 2012 datierte, in französischer Sprache verfasste Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen die Verfügung des Handelsgerichts vom 12. Juni 2012 "appel" zu erheben;

dass in dieser Eingabe auch die Verfügung des Handelsgerichts vom 7. Juni 2012 kritisiert wurde;

dass das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2012 die Begründungsanforderungen weder in Bezug auf die Verfügung des Handelsgerichts vom 7. Juni 2012 noch jene vom 12. Juni 2012 erfüllt;

dass es sich sodann bei der Verfügung vom 12. Juni 2012 um einen Zwischenentscheid handelt, der nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden könnte, wenn er für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was offensichtlich nicht der Fall ist;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsinterim decisionirreparable harmcourt costsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the 7 June 2012 order met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

It did not. The filing failed to explain which rights had been violated by the cantonal court.

Extrahierte Begründung

An appeal must, by reference to the challenged decision, show which rights were infringed; constitutional rights are reviewed only if expressly invoked and substantiated.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the 12 June 2012 order was admissible despite being directed against an interim decision.

Extrahierter Entscheid

No. The order was an interim decision and no irreparable harm was shown.

Extrahierte Begründung

Interim decisions are only directly appealable if they can cause irreparable prejudice under Art. 93(1)(a) BGG; this was manifestly absent.

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