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4A_395/2007 ΓÇó Complaint dismissed for insufficient reasoning
4A_395/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung05.10.2007Inadmissible
The appellant challenged two Zurich cantonal decisions concerning legal aid and a debt-collecting action in a tenancy dispute. Before the Federal Supreme Court he filed two undated complaints and requested suspensive effect and exemption from court costs. The Court held that the submissions did not meet the statutory reasoning requirements because they failed to explain, with reference to the cantonal reasoning, which rights had been violated. It therefore did not enter into the complaints. The requests for suspensive effect and fee waiver became moot; no court fee was imposed.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die beschwerdeführende Partei hat unter Bezugnahme auf die massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, welche bundesrechtlichen Rechte verletzt sein sollen; eine bloss pauschale Anfechtung genügt nicht. Rügen betreffend Grundrechte und kantonale verfassungsmässige Rechte werden nur geprüft, wenn sie ausdrücklich erhoben und begründet sind. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mit dem Nichteintretensentscheid werden Begehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos; bei Verzicht auf eine Gerichtsgebühr erübrigt sich auch ein Gesuch um unentgeltliche Kostenbefreiung.
{T 0/2}
4A_395/2007 /aka
Urteil vom 5. Oktober 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher
Peter Stein.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Juli 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. März 2007 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung nicht eintrat und die Aberkennungsklage abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsbeschwerde erhob, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 16. Juli 2007 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei undatierte, am 27. September 2007 der Post übergebene Eingaben einreichte, in welchen er erklärte, die Beschlüsse der kantonalen Gerichte vom 5. März und 16. Juli 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen, und die Gesuche stellte, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihn von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf seine Beschwerden mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gesuche um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos werden;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit die Gesuche um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gegenstandslos werden;
erkannt:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: