4A_394/2025
Urteil vom 4. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Irène Suter-Sieber
und Rechtsanwalt Gustaf Heintz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Vizepräsidenten
des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 12. Juni 2025 (ZBR.2024.36).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 22. August 2025 Beschwerde gegen den Entscheid des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juni 2025 erhob;
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 28. August 2025 aufgefordert wurde, spätestens am 12. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 23. September 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 8. Oktober 2025 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die auf dem Briefumschlag der Beschwerde angegebene Adresse des Beschwerdeführers in (...) gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da der Beschwerdeführer mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihm angegebene Adresse rechnen mussten, nachdem er ein Beschwerdeverfahren eingeleitet und an dieser Adresse bereits die Kostenvorschussverfügung erhalten hatte;
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer