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4A_393/2009 ΓÇó Non-entry for failure to submit the challenged decision
4A_393/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung31.08.2009Inadmissible
The appellants filed a civil appeal against a judgment of the Obergericht of the Canton of Solothurn in a tenancy eviction matter, but they failed to submit the challenged decision despite a Federal Supreme Court order and deadline. The court therefore held the appeal inadmissible in simplified procedure and declined to enter into the merits. It also waived court costs.
Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten auf die Beschwerde wegen nicht fristgerechter Einreichung des angefochtenen Entscheids. Wird der angefochtene Entscheid trotz gerichtlicher Aufforderung und Hinweis auf die Säumnisfolgen innert Frist nicht nachgereicht, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die fehlende Beilage betrifft eine formelle Eintretensvoraussetzung; das Gericht prüft die Begründetheit der Beschwerde nicht. Kostenerhebung kann unter den Umständen des Einzelfalls nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG unterbleiben.
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4A_393/2009
Urteil vom 31. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
gegen
C.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag; Ausweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2009 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2009 erhoben;
dass das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag;
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. August 2009 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufforderte, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 20. August 2009 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid innerhalb der angesetzten Fristen nicht eingereicht haben;
dass damit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin